Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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Von  der  Verpflichtung  zur  Vorführung  ihrer  Pferde  sind  ausgenommen:
1)  Mitglieder  der  regierenden  deutschen  Familien;  )
2)  die  Gesandten  fremder  Mächte  und  das  Gesandtschaftspersonal;
3)  die  aktiven  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  bezüglich  der  von  ihnen  zum  Dienstgebrauch
  gehaltenen  Pferde;
4)  Beamte  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  hinsichtlich  der  zum  Dienstgebrauch,
sowie  Aerzte  und  Thierärzte  hinsichtlich  der  zur  Ausübung  ihres  Berufes  am
Tage  der  Musterung  unbedingt  nothwendigen  eigenen  Pferde;
5)  die  Posthalter  hinsichtlich  derjenigen  Pferdezahl,  welche  von  ihnen  zur  Beförderung
  der  Posten  vertragsmäßig  gehalten  werden  muß;
6)  die  Königlichen  Staatsgestüte;
7)  die  städtischen  Berufsfeuerwehren;
8)  die  städtischen  Polizei-Verwaltungen.
Pferdebesitzer,  welche  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  rechtzeitig  oder  vollzählig
vorführen,  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  zu  gewärtigen,  daß  auf  ihre  Kosten  eine
zwangsweise  Herbeischaffung  der  nicht  gestellten  Pferde  vorgenommen  wird.

S.  5.

Die  Ortsvorsteher,  im  Behinderungsfalle  ihre  Stellvertreter,  haben  sich  zu  den
Musterungsterminen  einzufinden,  zur  Listenführung  eine  schreibgewandte  Person  zur  Verfügung
  zu  stellen  und  ein  Verzeichniß  der  im  Gemeindebezirk  vorhandenen  Pferde  nach
dem  Muster  Anlage  A  (Pferde-Vorführungsliste)  in  doppelter  Ausfertigung  vorzulegen,
  )  sowie  die  Vorführungsliste  der  letzten  Musterung  mitzubringen.  Sie  sind  verpflichtet,
  für  die  Gestellung  der  zum  Ordnen  und  Vorführen  der  Pferde  erforderlichen
Leute  und  ferner  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Vorführen  genau  in  der  Reihenfolge  der
Vorführungsliste  stattfindet.  Hierzu  ist  an  dem  linken  Backenstück  der  Halfter  eines  jeden

 

*)  Erstreckt  sich  nur  auf  die  zum  persönlichen  Gebrauch  bestimmten  Pferde,  wogegen  die  in  Wirthschaftsbetrieben
  verwendeten  Pferde  zu  gestellen  sind.

*#)  In  das  Verzeichniß  find  die  nach  §.  4  nicht  gestellungs=  bezw.  nicht  vorführungspflichtigen  Pferde  mit
Ausnahme  der  in  §.  4  Abs.  1  unter  c  genannten  Stuten  nicht  einzutragen.  Die  Eintragung  der  letzteren  ist
erforderlich,  weil  sie  zu  den  als  vorübergehend  kriegsunbrauchbar  bis  zur  nächsten  Musterung  zurückgestellten
Pferden  zählen  (zu  vergl.  die  Spalte  5  erste  Unterspalte  der  Anlage  4A).

Beide  Ausfertigungen  müssen  bezüglich  der  Eintragungen  seitenweise  genau  übereinstimmen.

Aulage