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(. 4. Die Aufstellung von Dampfkesseln oder Dampfentwicklern im Freien
(außerhalb vorhandener Gebdude und ohne besonderes Kesselhaus) kann ausnahmsweise
gestattet werden; es müssen aber die zum Schutz der Umgegend nsthigen
Vorkehrungen, nach Werschiedenheit der örtlichen Verhdältnisse, jedesmal
vor der Ausführung der Anlage besonders erwogen und festgesetzt werden.
. 5. Die Aufstellung der in den 66. 2. 3. und 4. angegebenen Dampfkessel
oder Dampfentwickler muß jederzeit so geschehen, daß, je nachdem sie eingemauert
sind oder nicht, zwischen dem Rauchgemäuer oder den Wandungen
derselben und den sie umgebenden Wänden ein Zwischenraum von mindestens
zwei Fuß frei bleibt.
§5. 6. Ein Kessel oder Dampfentwickler kann zum Schutz gegen Wärmeverlust
zwar mit einer Decke oder Mantel versehen werden, es dürfen jedoch
hierzu keine Mauersteine, schwere Deckplatten, oder feuerfangende Materialien,
sondern nur Mischungen aus Lehm, Asche, Lohe genommen werden.
6é. 7. Die Feuerung eines Dampfkessels oder Dampfemwicklers muß so
angelegt werden, daß, bei möglichst vollkommener Verzehrung des NRauches, die
Züge zum Abführen desselben und des Feuers durch und um den Dampfkessel
oder Dampfentwickler an ihrer höchsten Stelle wenigstens noch vier Zoll unter
dem im Dampfkessel oder Dampfemwickler festgesetzten Wasserspiegel liegen.
5. 8. Die Einrichtung des Schornsteins, es möge solcher für einen oder
für mehrere Dampfkessel oder Dampfentwickler dienen, ist nach folgenden Vorschriften
zu bestimmen:
1) die Schornsteinrshre zum Abführen des Rauches kann sowohl massio, als
in Eisen ausgeführt werden.
a) Im ersteren Falle kann die Röhre in den Waänden eines Gebaudes eingebunden
seyn, oder ganz frei ohne Verband mit den Wänden, innerhalb
oder außerhalb des Gebdudes, aufgeführt werden; die Wangen müssen
aber eine der Lage und Höhe der Schornsteinröhren angemessene
Stärke bekommen;
b) im zweiten Falle muß um die Röhre, in sofern die Aufstellung innerhalb
eines Gebdudes und in der Nähe seuerfangender Gegenstande erfolgt,
eine Verkleidung von Mauersteinen bis zur Höhe des Dachforstes,
in einer der Höhe angemessenen Stärke, aufgeführt, und eine Luftschicht
von mindestens drei Zoll zwischen der Röhre und ihrer Umfassung
belassen werden.
No. 1899.) In