Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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(.  4.  Die  Aufstellung  von  Dampfkesseln  oder  Dampfentwicklern  im  Freien
(außerhalb  vorhandener  Gebdude  und  ohne  besonderes  Kesselhaus)  kann  ausnahmsweise
  gestattet  werden;  es  müssen  aber  die  zum  Schutz  der  Umgegend  nsthigen
  Vorkehrungen,  nach  Werschiedenheit  der  örtlichen  Verhdältnisse,  jedesmal
vor  der  Ausführung  der  Anlage  besonders  erwogen  und  festgesetzt  werden.

.  5.  Die  Aufstellung  der  in  den  66.  2.  3.  und  4.  angegebenen  Dampfkessel
  oder  Dampfentwickler  muß  jederzeit  so  geschehen,  daß,  je  nachdem  sie  eingemauert
  sind  oder  nicht,  zwischen  dem  Rauchgemäuer  oder  den  Wandungen
derselben  und  den  sie  umgebenden  Wänden  ein  Zwischenraum  von  mindestens
zwei  Fuß  frei  bleibt.

§5.  6.  Ein  Kessel  oder  Dampfentwickler  kann  zum  Schutz  gegen  Wärmeverlust
  zwar  mit  einer  Decke  oder  Mantel  versehen  werden,  es  dürfen  jedoch
hierzu  keine  Mauersteine,  schwere  Deckplatten,  oder  feuerfangende  Materialien,
sondern  nur  Mischungen  aus  Lehm,  Asche,  Lohe  genommen  werden.

6é.  7.  Die  Feuerung  eines  Dampfkessels  oder  Dampfemwicklers  muß  so
angelegt  werden,  daß,  bei  möglichst  vollkommener  Verzehrung  des  NRauches,  die
Züge  zum  Abführen  desselben  und  des  Feuers  durch  und  um  den  Dampfkessel
oder  Dampfentwickler  an  ihrer  höchsten  Stelle  wenigstens  noch  vier  Zoll  unter
dem  im  Dampfkessel  oder  Dampfemwickler  festgesetzten  Wasserspiegel  liegen.

5.  8.  Die  Einrichtung  des  Schornsteins,  es  möge  solcher  für  einen  oder
für  mehrere  Dampfkessel  oder  Dampfentwickler  dienen,  ist  nach  folgenden  Vorschriften
  zu  bestimmen:

1)  die  Schornsteinrshre  zum  Abführen  des  Rauches  kann  sowohl  massio,  als
in  Eisen  ausgeführt  werden.

a)  Im  ersteren  Falle  kann  die  Röhre  in  den  Waänden  eines  Gebaudes  eingebunden
  seyn,  oder  ganz  frei  ohne  Verband  mit  den  Wänden,  innerhalb
  oder  außerhalb  des  Gebdudes,  aufgeführt  werden;  die  Wangen  müssen
  aber  eine  der  Lage  und  Höhe  der  Schornsteinröhren  angemessene
Stärke  bekommen;

b)  im  zweiten  Falle  muß  um  die  Röhre,  in  sofern  die  Aufstellung  innerhalb
  eines  Gebdudes  und  in  der  Nähe  seuerfangender  Gegenstande  erfolgt,
  eine  Verkleidung  von  Mauersteinen  bis  zur  Höhe  des  Dachforstes,
  in  einer  der  Höhe  angemessenen  Stärke,  aufgeführt,  und  eine  Luftschicht
  von  mindestens  drei  Zoll  zwischen  der  Röhre  und  ihrer  Umfassung
  belassen  werden.

No.  1899.)  In