Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Den :1½3. März 
in Böblingen, Weinsberg, Tübingen, Sulz, 
122 
Krailsheim, Welzheim, Blaubeuern, 
Kavensbufg. 
Den ::. März 
in Leonberg, Heilbronn, 
Horb, Ellwangen, Ggildorf, Wiblin- 
gen, Saulggäa. 
' Den 24. Maͤrz 
in Rottenburg, Riedlingen. 
Den 215. Maͤrz 
in. Vaihingen, Ludwigsburg, Urach, Ulw. 
Den. . März 
in Maulbronn, Reutlingen. 
Hierzu werden die Militärpflichtigen, an 
deren Agersklasse jn gegenwärtigem Jahre 
die Riihe der Auehebung ist, nämiich die 
im Jahr 1804 gebornen- Jünglingl, unter 
den im Rebrutirungs-Geseß vom 7. August 
1619 angedrohten Rechtsnachtheilen hier- 
durch vorgeladen, wobei zu ihrer Belehrung 
folgendes bemerkt wird: 
1.) Jeder Militärpflichtige hat sich an 
dem Tage der Aushebung in dem 
Hauptorte desjenigen Oberamtsbe- 
zirks, dem er nach den Bestimmun- 
gen des Art. 6 des Rekrutirungs= 
Geseges angehört, einzufinden. 
2.) Diejenigen, welche eine Befreiung 
wegen Familien-= Verhältnisse (als ein- 
zige oder älteste Söhne u. s. w.) oder 
wegen Berufs (als Skudirende, Schul- 
Nürtingen. 
provisoren u. s. wy aůsprechen, koͤn- 
nen solche dürch ihre Eltern, Vor—- 
muͤnder oder sonstige Vevollmaͤchtigte 
gellend machen; dagegen 
3.) wird jeder, welcher bei der Aus- 
hebung nicht erscheint, für diensttüch- 
tig augenommen, in so ferne seine 
Dienstumüchtigkeit nicht notorisch ist. 
4.) Wer einen Vefreiungsgrund bei der 
Aushebung anzuführen versäumt, 
kann solchen späterhin nicht mehr gel- 
tend machen; auch hat 
5.) absichtliches oder verschuldetes Weg- 
bleiben von der Auchebung die weitere 
nachtheilige Folge, daß der Nicht- 
erscheinende, in so, fexne ihn die Reihe 
trifft, und keine Befreiung für ihn 
nachgewiesen wird, unwiderruflich zum 
Contingent bezeichnet, und seiner Zeit 
mit verlängerter Dienstzeit eingereiht, 
in so ferne ihn aber die Reihe nicht 
trifft, mit Gefängnißsirafe belegt wird. 
6.) Gegenwärtiger Aufruf gilt allen Mi- 
litrpflichtigen, denen keine besondere 
Ladung zugekommen sepn sollte, be. 
sonders aber denen, we iche als abwe 
send in der Nummer 26 der Stuttgar. 
ter allgemeinen Anzeigen von diesem 
Jahre namentlich angeführt sind. 
Stuttgart den 12. Februar 16-5. 
Kapff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.