C.) Des Departements der Finanzen:
Des Steuer-Collegium.
Verfügung, die Bestimmungen betreffend, welche beim Verkanf des von den Weinberg Besitzern einge-
kellerten diesjährigen Weins (von Martini a324 bis Gcorgii 1625) zu beobachten sind.
Nachdem Seine Königliche Majer-
stät vermöge höchster Entschließung vom
5. December 1834 (Regierungs = Blatt
Rro. 66) zugenehmigen geruht haben, daß
der von Weinberg= Besißern ringekellerte
dießjährige Wein, wenn er zwischen Mar-
tini 134 und Georgii 13:5 aus dem
Reller von den Producenten selbst verkauft
wird, accisefrei gelassen werden solle, so
sind zu Vollziehung dieser Bestimmung und
Abwendung möglicher Mißbräuche folgende
Anordnungen zu treffen: «
1.) Ist es norhwendig, daß sogleich der
Vorrath jedes einzelnen Weinberg-=
Besitzers von eingekellertem dieß jäh-
rigen Wein mirelst pflichtgemäßer
Angabe, durch die Orts-Worsteher auf-
genommen wird, welche das hierüber
zu fertigende spezielle Verzeichniß dem
Orts-Accifer zuzustellen haben.
#.) Bei dem Verkauf solcher Weine
hat der Verkäufer dem Orts- Acciser
Anzeige davon zu machen, welcher
sodann das verbaufte Quantum in
dem Vorraths-Verzeichniß bemerkt,
um durch diese Controle zu bewirken,
daß nicht mehr Wein accisefrei ver-
kauft werden kann, als der angegebene
Vorrath beträgt.
3.) Muß bei solchen Wein-Verkäufen
der Unterkäufer beigezogen werden,
der den im AcMcise-Geseß ausgustellen
befohlenen Ladschein ertheilt, worin
aber noch besonders von demselben zu
beurkunden ist, daß es ein im Herbst
1824 eingekellerter, selbst erzeugter
Wein sey.
Vorstehendes ist auch bei denjenigen
Ausländern zu beobachten, welche von ih-
ren eigenen Weinbergen in Württemberg
den dießjährigen Wein-Ertrag in inldadi-
schen Kellern liegen haben.
Stuttgart den 38. December 3374.
Süöskind.