Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

C.)  Des  Departements  der  Finanzen:

Des  Steuer-Collegium.

Verfügung,  die  Bestimmungen  betreffend,  welche  beim  Verkanf  des  von  den  Weinberg  Besitzern  eingekellerten
  diesjährigen  Weins  (von  Martini  a324  bis  Gcorgii  1625)  zu  beobachten  sind.

Nachdem  Seine  Königliche  Majerstät
  vermöge  höchster  Entschließung  vom
5.  December  1834  (Regierungs  =  Blatt
Rro.  66)  zugenehmigen  geruht  haben,  daß
der  von  Weinberg=  Besißern  ringekellerte
dießjährige  Wein,  wenn  er  zwischen  Martini
  134  und  Georgii  13:5  aus  dem
Reller  von  den  Producenten  selbst  verkauft
wird,  accisefrei  gelassen  werden  solle,  so
sind  zu  Vollziehung  dieser  Bestimmung  und
Abwendung  möglicher  Mißbräuche  folgende
Anordnungen  zu  treffen:  «

1.)  Ist  es  norhwendig,  daß  sogleich  der
Vorrath  jedes  einzelnen  Weinberg-=Besitzers
  von  eingekellertem  dieß  jährigen
  Wein  mirelst  pflichtgemäßer
Angabe,  durch  die  Orts-Worsteher  aufgenommen
  wird,  welche  das  hierüber
zu  fertigende  spezielle  Verzeichniß  dem
Orts-Accifer  zuzustellen  haben.

#.)  Bei  dem  Verkauf  solcher  Weine
hat  der  Verkäufer  dem  Orts-  Acciser

Anzeige  davon  zu  machen,  welcher
sodann  das  verbaufte  Quantum  in
dem  Vorraths-Verzeichniß  bemerkt,
um  durch  diese  Controle  zu  bewirken,
daß  nicht  mehr  Wein  accisefrei  verkauft
  werden  kann,  als  der  angegebene
Vorrath  beträgt.

3.)  Muß  bei  solchen  Wein-Verkäufen
der  Unterkäufer  beigezogen  werden,
der  den  im  AcMcise-Geseß  ausgustellen
befohlenen  Ladschein  ertheilt,  worin
aber  noch  besonders  von  demselben  zu
beurkunden  ist,  daß  es  ein  im  Herbst
1824  eingekellerter,  selbst  erzeugter
Wein  sey.

Vorstehendes  ist  auch  bei  denjenigen
Ausländern  zu  beobachten,  welche  von  ihren
  eigenen  Weinbergen  in  Württemberg
den  dießjährigen  Wein-Ertrag  in  inldadischen
  Kellern  liegen  haben.

Stuttgart  den  38.  December  3374.

Süöskind.