Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

manns zweiter Klasse zu verleihen ge- 
ruht. 
Ferner haben Seine Koͤnigl. Maje- 
staͤt vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 
7. d. M. den Privat-Dozenten Widen- 
mann zu Tübingen zum außerordentlichen 
Professor der Forst-Wissenschaft gnädigst 
ernannt, auch 
die erledigte Stelle eines ordentlichen 
Professors am obern Gymnasium zu Stutt- 
gart dem Hof-Caplan Cleß zu übertragen, 
und 
den auferordentlichen Professor Klai- 
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ber an dieser Anstalt zum ordentlichen 
Professor zu ernennen geruht. 
Unter dem 18. d. M. sind der Ober- 
lieutenant v. Entreß, des zweiten, und der 
Unterlieutenant Graf v. Gronsfeld, des 
vierten Reiter-Regiments, gegenseitig ver- 
sebt worden. 
Unterm r0. d. M. erhielt der auf die 
katholische Pfarrei Waldburg, Oberamts 
und Dekanats Ravensburg, ernannke 
Pfarrer Schmid, von Röthenbach, Deka- 
nats Waldsee, die Königliche Bestäti- 
gung. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Oepartements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Die Dienst-Obliegenheiten der K. Oberämter und der Orts-Behbrden in Absicht auf die Staats- 
Straßen betreffend. · 
Durch die Verordnung vom 4. Juni 
1821 in Betreff des Wirkungs-Kreises des 
Oberamtmanns und der Orts-Behdrden 
bei dem Straßenbauwesen des Staats 
(Reg. Blatt S. 310 ff.) sind die Kreis-Re- 
gierungen aufgefordert worden, die Erfah- 
rungen, welche sie hinsichtlich der Vervoll- 
ständigung und Vereinfachung der den Ge- 
schäftsgang und die treue Pflicht-Erfüllung 
der konkurrirenden Behörden betreffenden 
Vorschriften zu machen in den Fall kom- 
men könnten, sorgfältig zu sammeln und 
dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
In Folge der diesfallsigen Anträge und 
hierauf ergangenen höchsten Entschließung 
vom 6. Oktober v. J. wird hierüber folgen- 
de nahere Vorschrift ertheilt: 
. 1. 
Im Allgemeinen bleibt es bei der durch 
den Art. I jener Verordnung ertheilten
	        
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