manns zweiter Klasse zu verleihen ge-
ruht.
Ferner haben Seine Koͤnigl. Maje-
staͤt vermoͤge hoͤchster Entschließung vom
7. d. M. den Privat-Dozenten Widen-
mann zu Tübingen zum außerordentlichen
Professor der Forst-Wissenschaft gnädigst
ernannt, auch
die erledigte Stelle eines ordentlichen
Professors am obern Gymnasium zu Stutt-
gart dem Hof-Caplan Cleß zu übertragen,
und
den auferordentlichen Professor Klai-
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ber an dieser Anstalt zum ordentlichen
Professor zu ernennen geruht.
Unter dem 18. d. M. sind der Ober-
lieutenant v. Entreß, des zweiten, und der
Unterlieutenant Graf v. Gronsfeld, des
vierten Reiter-Regiments, gegenseitig ver-
sebt worden.
Unterm r0. d. M. erhielt der auf die
katholische Pfarrei Waldburg, Oberamts
und Dekanats Ravensburg, ernannke
Pfarrer Schmid, von Röthenbach, Deka-
nats Waldsee, die Königliche Bestäti-
gung.
II. Verfügungen der Departements.
Des Oepartements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
Die Dienst-Obliegenheiten der K. Oberämter und der Orts-Behbrden in Absicht auf die Staats-
Straßen betreffend. ·
Durch die Verordnung vom 4. Juni
1821 in Betreff des Wirkungs-Kreises des
Oberamtmanns und der Orts-Behdrden
bei dem Straßenbauwesen des Staats
(Reg. Blatt S. 310 ff.) sind die Kreis-Re-
gierungen aufgefordert worden, die Erfah-
rungen, welche sie hinsichtlich der Vervoll-
ständigung und Vereinfachung der den Ge-
schäftsgang und die treue Pflicht-Erfüllung
der konkurrirenden Behörden betreffenden
Vorschriften zu machen in den Fall kom-
men könnten, sorgfältig zu sammeln und
dem Ministerium des Innern vorzulegen.
In Folge der diesfallsigen Anträge und
hierauf ergangenen höchsten Entschließung
vom 6. Oktober v. J. wird hierüber folgen-
de nahere Vorschrift ertheilt:
. 1.
Im Allgemeinen bleibt es bei der durch
den Art. I jener Verordnung ertheilten