Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

g. 6. 
Zur Uebernahme des Unterhaltungs- 
Materials, so wie geringerer Ausbesserun- 
gen und sonstiger Vauten, deren Kosten 
sich nicht uͤber Zoo fl. belaufen, ist in je- 
dem Oberamte ein Sachverständiger zu 
bestellen, welcher den Straßenbau-Inspek- 
tor bei der jedesmaligen Uebernahme zu 
begleiten, und statt der bisher gebrauchten 
Urbunds-Personen die Uebernahme zu 
kontroliren und zu beurbunden hat. 
Die Wahl dieses Kontroleurs, der all- 
fährlich neu zu bestellen, und auf eine ihm 
deshalb zu ertheilende Instruktion zu ver- 
pflichten ist, bleibt dem Oberamt überlas- 
sen. Er erhält das gewöhnliche Taggeld 
eines Wegmelsiers auo der Stagtskasse. 
In denjenigen Bezirken, wo die Strafen- 
Unterhaltung in Gesammt-Akkord hingege- 
ben, oder die Material Lieferung nicht nach 
Roßlasten, sondern nach der Ruthenzahl 
verdingt ist, findet diese Einrichtung keine 
Anwendung. 
Für die Uebernahme bedeutenderer Bau- 
werke hat die Kreis-Regierung jedesmal 
besondere Anordnung zu treffen. 
6. 7. 
Die Kostenzettel über die hergestellten 
Arbeiten hat der Straßenbau-Inspektor zu 
sammeln, und in einfacher Ausfertigung, 
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jedoch nach Oberämtern gesondert, für jeden 
Oberamts.Bezirk mit besonderem Berichte 
und mit einem nach Routen und Etats- 
Rubriken abgetheilten Verzeichnisse beglei- 
tet, unmittelbar an die Kreis-Regierung 
einzuschicken, wo sie vorschristmäaßig geprüft 
und mit einem Duplikat des Verzeichnisses 
#n das Ministerium des Innern eingeschickt 
werden. 
Die Anweisung geschieht unmittelbar an 
die Amtspfleger; zu gleicher Zeit wird die 
Kreis-Regierung, und durch diese der 
Straßenbau-Inspektor von der erfelgten 
Dekretur der Kosten benachrichtigt. 
g. 8. 
Obgleich hiernach die durch die mehrge- 
dachte Verordnung vom 4. Juni 16 21, 
Art. II. Bl. A. 6, so wie durch die gleich- 
zeitige Vorschrift, die Ausbezahlung und 
Verrechnung der Straßenbau-Kosten be- 
treffend (Staats= und Regierungs-Blatt 
S.öoy) angeordnete Buchsührung bei den 
Oberämtern als überflussig hinwegkällt; 
so haben nichtsdestoweniger die Oberamt- 
männer auf die richtige Behandlung dieser 
wie aller übrigen Ausgaben der Amts- 
pflege ein sorgfältiges Augenmerk zu rich- 
ten, für die pünktliche und unverzügliche 
Bezahlurg der auf die Amtspflege ange- 
wiesenen Posten Sorge zu tragen, jede zu
	        
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