g. 6.
Zur Uebernahme des Unterhaltungs-
Materials, so wie geringerer Ausbesserun-
gen und sonstiger Vauten, deren Kosten
sich nicht uͤber Zoo fl. belaufen, ist in je-
dem Oberamte ein Sachverständiger zu
bestellen, welcher den Straßenbau-Inspek-
tor bei der jedesmaligen Uebernahme zu
begleiten, und statt der bisher gebrauchten
Urbunds-Personen die Uebernahme zu
kontroliren und zu beurbunden hat.
Die Wahl dieses Kontroleurs, der all-
fährlich neu zu bestellen, und auf eine ihm
deshalb zu ertheilende Instruktion zu ver-
pflichten ist, bleibt dem Oberamt überlas-
sen. Er erhält das gewöhnliche Taggeld
eines Wegmelsiers auo der Stagtskasse.
In denjenigen Bezirken, wo die Strafen-
Unterhaltung in Gesammt-Akkord hingege-
ben, oder die Material Lieferung nicht nach
Roßlasten, sondern nach der Ruthenzahl
verdingt ist, findet diese Einrichtung keine
Anwendung.
Für die Uebernahme bedeutenderer Bau-
werke hat die Kreis-Regierung jedesmal
besondere Anordnung zu treffen.
6. 7.
Die Kostenzettel über die hergestellten
Arbeiten hat der Straßenbau-Inspektor zu
sammeln, und in einfacher Ausfertigung,
166
jedoch nach Oberämtern gesondert, für jeden
Oberamts.Bezirk mit besonderem Berichte
und mit einem nach Routen und Etats-
Rubriken abgetheilten Verzeichnisse beglei-
tet, unmittelbar an die Kreis-Regierung
einzuschicken, wo sie vorschristmäaßig geprüft
und mit einem Duplikat des Verzeichnisses
#n das Ministerium des Innern eingeschickt
werden.
Die Anweisung geschieht unmittelbar an
die Amtspfleger; zu gleicher Zeit wird die
Kreis-Regierung, und durch diese der
Straßenbau-Inspektor von der erfelgten
Dekretur der Kosten benachrichtigt.
g. 8.
Obgleich hiernach die durch die mehrge-
dachte Verordnung vom 4. Juni 16 21,
Art. II. Bl. A. 6, so wie durch die gleich-
zeitige Vorschrift, die Ausbezahlung und
Verrechnung der Straßenbau-Kosten be-
treffend (Staats= und Regierungs-Blatt
S.öoy) angeordnete Buchsührung bei den
Oberämtern als überflussig hinwegkällt;
so haben nichtsdestoweniger die Oberamt-
männer auf die richtige Behandlung dieser
wie aller übrigen Ausgaben der Amts-
pflege ein sorgfältiges Augenmerk zu rich-
ten, für die pünktliche und unverzügliche
Bezahlurg der auf die Amtspflege ange-
wiesenen Posten Sorge zu tragen, jede zu