Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

um Befoͤrderung besonders beruͤcksichti- 
gen. 
III. Von der Annahme der Praͤparanden. 
g. 6. 
Diejenigen Zoͤglinge, welche als Schul- 
praͤparanden angenommen werden wollen, 
muͤssen die Elementarschulen mit vorzuͤgli- 
chem Erfolge vollendet haben, eine gute 
Handschrift schreiben, nicht zu schwere Me- 
lodien fertig nach Noten singen, und im 
Clavierspielen einen guten Grund besißen. 
Es wird ihnen zur Empfehlung gereichen, 
wenn sie auch im Zeichnen einen Anfang 
gemacht haben. 
§. 4 
Zur Aufnahme unter die Schulpräp# 
randen wird erforderk, daß der Candidat 
eine feste Gesundheit genieße, weder mit 
Brustbeschwerden, noch mit irgend einem 
Gebrechen der Sinne oder Sprachorgane, 
noch mit einem auffallenden Fehler der 
dußeren Gestalt behaftet sepen. 
. 3. 
Weltere wesentliche Bedingung der Auf- 
nahme ist das Zeugniß religidser Gesin- 
nungen und eines tadellosen sittlichen Wan- 
dels. 
Es sind daher vorzüglich talentvolle 
Knaben solcher Eltern, die sich durch eine 
musterhafte Hausordnung und einen reli- 
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giösen Charakter auszeichnen, wenn sie 
Neigung zum Schul-Lehrerstande zeigen, zu 
ermuntern, sich fruͤhzeitig die zur Annahme 
erforderlichen Vorkenntnisse zu erwerben. 
g. 9. 
Die Schulamts „Candidaten sollen am 
ersten Mai des Jahres, worin sie sich zur 
Aufnahme unter die Praͤparanden melden, 
das fuͤnfzehnte Lebensjahr zuruͤckgelegt, 
und das siebenzehnte noch nicht angetreten 
haben. 
6. 10. 
Die Gesuche um die Zulassung müssen 
bom Jahre 1826 an jedesmal im Movat 
Mai bei dem K. batholischen Kirchenrath 
mit schulinspektoratamtlichem Beibericht 
einkommen. 
Die eigenhändig geschriebene Eingabe, 
welche rom Vater oder Pfleger mitzuun- 
terzeichnen ist, soll den Tauf= und Geschlechts- 
Namen des Bewerbers, den Tag der Ge- 
burt, die bieherige Bildungs Geschichte, den 
Wohnort und Sctand der Eltern enkbalten, 
alcch den Lehrer der Vorbildungs, Austal#t 
benennen, welcher dem Candidaten die 
Aufnahme vorläufig zugesichert hat. 
Diesem Gesuch ist der Taufschein, das 
von der Orts-Schul-Commission beglau- 
bigte Elementar-Schul-Zeugniß und das 
Sitten-Zeugniß des Kirchen-Konrents 
anzuschließen.
	        
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