g. 11.
Wird der Bittsteller nicht sogleich abge-
wiesen, so hat er sich zur vorgeschriebenen
Zeit bei der ihm zu bezeichnenden Commis-
sion zur Prüfung seiner Anlagen und er-
worbenen Vorkenntnisse zu stellen.
g. 12.
Diejenigen, welche hierauf als Schul-
praͤparanden zugelassen werden, haben sich
ohne Zeitverlust bei ihrem Lehrer einzufin-
den, und dem Schulinspektor des Bezirks
ihr Zulassungs= Dekret persönlich vorzu-
legen.
IV. Von dem Lehrplan, dem Unterricht und
den Prüfungen.
g. 13.
Die Gegenstaͤnde, in welchen die Praͤpa-
randen unterrichtet werden sollen, sind:
1.) biblische Geschichte, Religions- und
Sitten-Lehre mit steter Hinweisung
auf die heil. Schriften alten und neuen
Testaments;
2.) Seutschs Sprachlehre, verbunden mit
Sprachübungen, Orthographie= und
Stpl= Uebungen;
5.) Verlesen;
4.) Schönschreiben;
5.) Kopf= und Ziffer-Rechnen;
6.) Formenlehre;
7.) unminelbare Denkübungen;
8.) Singen;
9. 0 Clavier= und Orgelspielen;
10.) Violin.
1!1.) Auf die Erweiterung des in der
Elementarschule angefangenen Unter-
richts in der allgemeinen und vater-
ländischen Geschichte, in der Erdbe-
schreibung, Naturgeschichte und Na-
turlehre, wird in der Absicht, die
Präparanden mit den Materialien zu
dem im Seminar zu ertheilenden s#ste-
matischen Unterricht vorläufig bekannt
zu machen, bei den Lese= und Schreib-
Uebungen, und bei der Auswahl der
Bücher zur Privat-Lektüre besondere
Räücksicht genommen.
12.) Gelegenheie im Jeichnen ist nach Mög-
lichkeit aufzusuchen und zu benühen.
Dem besondern Unterricht in den von
1—9) incl. benannten Gegenständen
sind im Ganzen täglich wenigstens
zwei Stunden zu widmen; außerdem
haben die Präparanden den Religiens-
Unterricht des Geistlichen in der Ele-
mentarschule und dem Unterricht ihres
Vorbereitungs= Lehrers Vor= und
Nachmittags anzuwohnen, auch an
letzterem, sobald sie dazu befähigt
flad, als Hülfslehrer Antheil zu neh-
men.