Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

g. 11. 
Wird der Bittsteller nicht sogleich abge- 
wiesen, so hat er sich zur vorgeschriebenen 
Zeit bei der ihm zu bezeichnenden Commis- 
sion zur Prüfung seiner Anlagen und er- 
worbenen Vorkenntnisse zu stellen. 
g. 12. 
Diejenigen, welche hierauf als Schul- 
praͤparanden zugelassen werden, haben sich 
ohne Zeitverlust bei ihrem Lehrer einzufin- 
den, und dem Schulinspektor des Bezirks 
ihr Zulassungs= Dekret persönlich vorzu- 
legen. 
IV. Von dem Lehrplan, dem Unterricht und 
den Prüfungen. 
g. 13. 
Die Gegenstaͤnde, in welchen die Praͤpa- 
randen unterrichtet werden sollen, sind: 
1.) biblische Geschichte, Religions- und 
Sitten-Lehre mit steter Hinweisung 
auf die heil. Schriften alten und neuen 
Testaments; 
2.) Seutschs Sprachlehre, verbunden mit 
Sprachübungen, Orthographie= und 
Stpl= Uebungen; 
5.) Verlesen; 
4.) Schönschreiben; 
5.) Kopf= und Ziffer-Rechnen; 
6.) Formenlehre; 
7.) unminelbare Denkübungen; 
8.) Singen; 
9. 0 Clavier= und Orgelspielen; 
10.) Violin. 
1!1.) Auf die Erweiterung des in der 
Elementarschule angefangenen Unter- 
richts in der allgemeinen und vater- 
ländischen Geschichte, in der Erdbe- 
schreibung, Naturgeschichte und Na- 
turlehre, wird in der Absicht, die 
Präparanden mit den Materialien zu 
dem im Seminar zu ertheilenden s#ste- 
matischen Unterricht vorläufig bekannt 
zu machen, bei den Lese= und Schreib- 
Uebungen, und bei der Auswahl der 
Bücher zur Privat-Lektüre besondere 
Räücksicht genommen. 
12.) Gelegenheie im Jeichnen ist nach Mög- 
lichkeit aufzusuchen und zu benühen. 
Dem besondern Unterricht in den von 
1—9) incl. benannten Gegenständen 
sind im Ganzen täglich wenigstens 
zwei Stunden zu widmen; außerdem 
haben die Präparanden den Religiens- 
Unterricht des Geistlichen in der Ele- 
mentarschule und dem Unterricht ihres 
Vorbereitungs= Lehrers Vor= und 
Nachmittags anzuwohnen, auch an 
letzterem, sobald sie dazu befähigt 
flad, als Hülfslehrer Antheil zu neh- 
men.
	        
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