Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Zu Vollziehung dieser organischen Be- berjenigen Befugniße, welche durch den 
stimmung der Bundesakte verordnen und Besitz des Wuͤrttembergischen Staats- 
verfuͤgen Wir nach Anhoͤrung Unseres Buͤrgerrechts bedingt sind. 
Geheimen/Raths wie folgt: 3.) Auf gleiche Weise ist der auswaͤrtige 
1.) Die fruͤhern Landes-Gesetze, welche Besitzer wie der Inlaͤnder nur den- 
ven Verkauf liegender Guͤter an Aus- jenigen Lasten und Abgaben, welche 
laͤnder verbieten, sind gegenuͤber von nach den allgemeinen Landes-Gesetzen 
den deutschen Bundesstaaten als auf- oder aus besondern Rechtstiteln auf 
gehoben zu betrachten; es ist mithin ihrem Grund-Eigenthum haften, un- 
den Angehbrigen dieser Staaten ge- terworfen, und wegen unmangelhafter 
stattet, Grund-Eigenthum in Unsern Leistung derselben einen tüchtigen, im 
Landen zu erwerben und zu besihen, Lande angesessenen Vertreter zu stellen 
ohne daß es hiezu einer Dispensation verbunden; gleichwie derselbe 
oderbesondern Erlaubniß einer Staats- 4.) überhaupt in allen, das diesseitige 
Behbrde bedürfte. Gut betreffenden Rechten und Ver- 
3.) Der Besiß des Gutes ist für jeden bindlichkeiten, insbesondere aber in 
einem deutschen Bundesstaat angehs- Absicht auf den Gerichtsstand, Un- 
rigen Eigenthümer mir denselben Rech- sern Landes-Gesetzen unterworfen 
ten wie fuͤr den inlaͤndischen Besitzer ist. 
verbunden, mit einziger Ausnahme 
Gegeben Stuttgart den 13. März 1825. 
Wilhemim. 
Der provisorische Chef des Departements des Inneru: 
von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär: 
Pellnagel.
	        
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