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a2. Des Ober- Tribunals.
Die Absorderung von Akten aus dem Archio des vormaligen Reichs Kammer-Gerichts zu Wczlar
betreffend.
Dem K. Ober-Tribunal sind Berzeich-
nisse derjenigen noch jebt im Archio des
vormaligen Reichs-Kammer-Gerichts zu
Wezlar befindlichen Akten zugekommen,
welche für Württembergische Unterthanen
oder Körperschaften noch von Interesse
feyn könnten, um wegen etwaiger Abfor-
derung dieser Akten die erforderliche Ein-
leitung zu treffen.
Nun kann nach Allem, was früher ge-
schehen ist, von Abforderung der reichs-
kammergerichtlichen Akten in etwa noch
unentschiedenen Prozessen zum Behuf
der Fortsehbung und Entscheidung
derselben bei diesseitigen Gerich-
ten nicht mehr die Frage seyn, sondern
der Grund der Abforderung sowohl erle-
digter als unerledigter Prozeß = Abten, so
wie der Akten über Handlungen der nicht
streitigen Gerichtsbarkeit, kann nur in ei-
nem historischen Interesse dieser Abten für
die Parteien oder ihre Nachfolger liegen.
Um nun denjenigen, welche ein solches
Interesse hinsichtlich der Abberufung reichs-
kammergerichtlicher Akten zu haben glau-
ben, Gelegenheit zu verschaffen, sich hierüber
auszuweisen, und die abzurufenden Akten
gehdrig zu bezeichnen, wird denselben an-
heim gegeben, von den oben erwähnten
Verzeichnissen auf der Kanzlei des K. Ober-
Tribunals innerhalb einer Frist von drei
Monaten vom Tage gegenwärtiger Be-
kanntmachung an, Einsicht zu nehmen
oder nehmen zu lassen, wobei denselben
zugleich das Nähere über die von ihnen.
zu entrichtende Aushändigungs-Gebühren
eröffnet werden wird; sofort die Bitte um
weitere Einschreitung an das K. Ober-Tri-
bunal zu richten, welches sodann dieselbe
der höhern Behörde vorzutragen nicht ent-
stehen wird.
In Ansehung der Aufbewahrung der
abzufordernden Akten bei einer böffentli-
chen Behörde oder der Verabfolgung der-
selben an die Interessenten behält man sich
vor, seiner Zeit das Geeignete zu verfügen.
Stuttgart den . April 18-5.
Georgii.