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5. Der Straf-Austalten-Commissison.
Verfügung, in Brtreff der Visitation der gerichtlichen Gesängnisse.
In Gemäßheit des Edikts über die
Rechts-Pflege in den unteren Instanzen
vom 31. December 1313, C. 227 soll der
Zustand der oberamtegerichtlichen Ge-
fängnisse, unter Beiziehung des Ober-
amts= Arztes, wenigstens zweimal im
Cahre untersucht werden.
Um nun von der genauen Befolgung
dieser Anordnung Ueberzeugung zu erlan-
gen, und nach Umständen die erforderli-
chen Maßregeln treffen zu können, wer-
den sämmtliche Königliche Oberamts= und
Amts Gerichte, so wie das K. Eriminal-
Amt zu Stuttgart, angewiesen, Abschrif-
ten der Protokolle über die auf den r. Jas
nuar und 1. Juli vorzunehmende Gefäng=
niß= Visstation, statt wie bisher an die
Criminal-Senate der betreffenden Kreis-
Gerichtshofe, künftig an die Straf-Anstal-
ten-Commission jedesmal einige Tage nach
dem Ablaufe dieser Termine einzusenden.
Stuttgart den 35. April 1325.
Schwab.
.) Des Deparkements des Innern:
1.
Des Studienraths.
Vorschrift, die Confirmation der dic Aufnahme in cin cvangelisches Seminar nachsuchenden Jünglinge betreffend.
Da es aus mehreren Gründen nicht an-
gemessen ist, wenn Jünglinge, welche in das
niedere Seminar aufgenommen werden,
erst in dieser Anstalt confirmirt werden; so
wird den Pädagogarchen der lateinischen
Schulen, den Oberämtern und den evange-
lischen Dekanatämtern aufgegeben, dafür
zu' sorgen, daß diejenigen Jünglinge, Ache
in eines der niedern Seminare aufgenom-
men werden wollen, nach den bestehenden
Kirchen= Gesehen aber erst im Frühjahr
nach ihrem Eimritt ins Seminar confirmirt
werden sollten, in Zeiten die zu einer frühe-
ren öffentlichen oder Privat-Confirmation
erforderliche Dispensation bei dem K. Con-
sistoriumnachsuchen, und den Confirmanden
Unterricht so anfangen, daß de# Oeseß,
welches denselben zweimal zu besuchen ver-
langt, möglichst Genüge geschehen bönne.
Stuttgart den 2u. April 1825.
Süskind.