Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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ist verpflichtet, einen von dem Consistorlum 
zu ernennenden beständigen Vikar, dessen 
Kosten von dem Ertrag abgezogen sind, zu 
halten und zu belohnen. Die Zehenten 
sind auf neun Jahre in Pacht gegeben. 
) Die kathelische Pfarrstelle in Hohen- 
berg, Oberamts und Dekanats Ellwan- 
gen, wird wieder beseht werden. Die 
PMarrei begreift außer dem Pfarrdorf das 
Dorf Rosenberg, das eine eigene Schule 
hat, und 25 Weiler und Hôfe, zusammen 
mit 1159 Pfarr-Genossen. Das Einkom- 
men der Pfarrstelle belauft sich an Guͤter- 
Ertrag, Zehnten, Besoldungen und Ge- 
buͤhren auf 640 fl. Die Geistlichen, welche 
sich um diese Stelle bewerben wollen, ha- 
ben ihre Bittschrift vorschriftsmaͤßig bin- 
nen vier Wochen an den katholischen Kir- 
chenrath einzusenden; die Bewerber muͤs- 
sen fuͤr die Stelle eines Schul-Inspektors 
befaͤhigt seyn, da dem kuͤnftigen Pfarrer 
in Hohenberg zugleich das Schul-Inspekto- 
rat Ellwangen wird übertragen werden. 
5) Bei der nach Weingarten zu verseßen- 
den bisher in Ludwigsburgbestandenen Wal- 
ser-Anstalt wird die Seelle eines Industrie- 
Lehrers mit einem Gehalt von 150 fl. ne- 
ben freier Wohnung, Kost und Heizung, 
beseht. Der Industrie-Lehrer hat den 
Zöglingen in nüblichen Handarbeiten, wle 
Schnit= und Dreh-Arbelten, Geflechte 
von Stroh, Weiden, Bändern, Papp, 
arbeiten 2c. Unterricht zu ertheilen, und 
ihnen überdiet eine Anleitung zur Kennt- 
niß und Uebersicht der verschiedenen tech- 
nischen Gewerbe, ihrer Aufgaben, Stoffe 
und Mittel zu geben. Erwuͤnscht waͤre 
es, wenn derselbe auch noch in andern, 
zur Vorbildung des kuͤnfilgen Handwer- 
kers dienenden Faͤchern, wie z. B. Ma- 
schinen-Architektur-Ornamenten, Zeich- 
nung, Maschinen-Lehre 2c. fo wie in land- 
wirthschaftlichen Arbeiten Unterricht zu 
geben vermöchte. Die Bewerber haben 
sich innerhalb vier Wochen bei der zu Re- 
organisation der Waisen= Anstalten zu 
Stuttgart niedergesetzten Commission zu 
melden, und mössen sich berelt halten, 
von derselben zu einer mit ihnen vorzu- 
nehmenden Pröfung einberufen zu wer- 
den. In ihren Eingaben, die mit ober- 
amtlichem Beibericht und mit Zeugnissen 
über ihre Fähigkeiten und Kenntnisse zu 
begleiten snd, haben sie ihre pers'nlichen 
Verhältnisse, Alter und bisherige Lauf- 
bahn anzugeben. 
4) Der zum aufßerordentlichen Prefessor 
des katholischen Kirchenrechts an der Uni- 
verfität Tübingen ernannte D. Roth ist 
am 22. April gestorben-
	        
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