Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

Feuerversicherung  257

leidenschaft  der  Gebäudeversicherung  nach  dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit
  sich  selbst  erhält  (Ges.  vom  13.  Okt.  1886  8  92).  Ausschließlich
die  Al.,  und  zwar  die  Anmeldung,  die  Ratastration,  die  Brandversicherungsbeiträge
  und  die  Schädenvergütung  betreffen  §§  149—180  des
Ges.  vom  13.  Okt.  1886  und  8§  90—98  der  A#VO.  vom  18.  Nov.
1876  S.  509  mit  den  Abänderungen  der  A#O.  vom  14.  Okt.  1886
S.  237,  Ges.  vom  5.  Mai  1892  S.  201  Art.  2,  4.  Soweit  hier  etwas
anderes  nicht  angeordnet  ist,  gelten  die  allgemeinen  Bestimmungen  der
Gebäudeversicherung,

III.  Privatversicherung.  Die  Bestimmungen  über  die  Privatund
  Mobiliarversicherung  (Ges.  vom  28.  Aug.  1876  S.  427,  A#0.
vom  20.  Nov.  1876  S.  550,  Ges.  vom  18.  Okt.  1886  S.  318,  A##.
vom  19.  Okt.  1886  S.  319  und  Ges.  vom  5.  Mai  1892  S.  207)
bestehen  nur  insoweit  fort,  als  sie  durch  §  21  des  RGEes.  vom  21.  Mai
1901  (s.  Versicherungswesen  D,  VO.  vom  23.  Nov.  1901  S.  169
und  29.  Juni  1901  S.  92  ausdrüchlich  aufrecht  erhalten  worden
sind.  Aach  den  hiernach  fortgeltenden  Vorschriften  ist  die  P.  nur  zulässig,
  soweit  nicht  nach  den  oben  unter  1  1  aufgeführten  Bestimmungen
die  Versicherung  bei  der  Landesbrandversicherungsanftalt  eintritt  (Ges.
von  1876  88§  7,  17).  Die  Privatversicherungsunternehmer  haben  Beiträge
  zur  Feuerlöschkasse  (s.  Feuerlöschwesen  V)  zu  entrichten,  Versicherungen
  unter  Stroh=  und  Schindeldachung  bis  zur  Höhe  von  5%
des  Betrages  der  im  Königreiche  laufenden  Versicherungen  zu  übernehmen
  und  ihre  Akten  der  Behörde  auf  Erfordern  vorzulegen.
Jede  Versicherung  ist  der  Brandversicherungsbehörde  (s.  d.)  I.  Instanz
binnen  14  Tagen  von  Ausstellung  der  Police  anzumelden.  Die  Behörde
  hat  die  Policen,  Policennachträge  und  Versicherungsscheine
mangels  Bedenkens  zum  Zeichen  ordnungsmäßig  erfolgter  Anzeige
gegen  eine  von  25  Pf.  bis  zu  12  M.  ansteigende  Vergütung  abzustempeln
  und  zurüchzugeben.  Die  Schädenermittlung  hat  binnen
längstens  4  Wochen  vom  Tage  des  Brandes  ab  zu  erfolgen.  Die
Entschädigungssumme  kann  mit  der  Wirkung  der  Befreiung  nicht  eher
ausgezahlt  werden,  bis  die  Behörde  die  Unbedenklichkeit  der  Zahlung
bescheinigt  hat.  Die  Zahlung  hat  längstens  binnen  8  Tagen  von  Ausstellung
  des  Unbedenklichkeitszeugnisses  zu  erfolgen.  Zur  Uberwachung
hat  die  Behörde  die  Duplikate  der  Deklarationen,  Policen  und  Policennachträge,
  nach  der  Zeitfolge  des  Eingangs  geordnet,  in  Aktenstüchen
zu  sammeln,  ein  Verzeichnis  der  laufenden  Versicherungen  zu  führen
und  bei  Verdacht  der  Uberversicherung  (s.  d.)  Erörterungen  vorzunehmen.
Die  Bedingung,  daß  der  Entschädigungsanspruch  bei  betrügerischen
Angaben  oder  Verschweigen  erlischt,  soll  nur  geduldet  werden,  solange
ihre  Anwendung  nicht  zu  unverhältnismäßigen  Härten  führt  (Ges.  von
1876  §8  10—15,  A#O.  von  1876  §§S8  70—k,  8,  17,  25,  26,  28—52,
MVO.  vom  6.  Sept.  1895,  VO.  vom  23.  Nçov.  1901  B  9,  10,
MVO.  vom  28.  Nov.  1901,  27.  Dez.  1901  und  25.  Jan.  1902,

von  der  Mosel,  Verwaltungerecht.  17