Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

moͤge hoͤchster Entschließung vom 31. v. M. 
das erledigte Diakonat Guͤglingen, Deka- 
nats Brackenheim, dem Repetenten M. 
Klunzinger im Seminar zu Maulbronn, 
die katholische Stadt-Pfarrei Eßlingen 
dem Kaplan Eisele zu Stuttgart, und 
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die katholische Pfarrei zu Westernhau- 
sen, Oberamts Kuͤnzelsau und Dekanats 
Amrichshausen, dem Repetenten des Wil- 
helmsstiftes zu Tuͤbingen, Schoͤninger, 
Gnädigst übertragen. 
II. Berfügungen der Departements. 
A.) Des Departements des Innern: 
Des Ministerlum des Innern. 
Vorschrift in Betreff der Flußbauten, in Beziehung anf die Sperung der Wasser-Straßen. 
Damit der Verkehr zu Wasser, hauptsäch- 
lich mit Bau= und Brennholz, nicht un- 
nôthig und unzeitig gehemmt werde, sseht 
man sich zu der Vorschrift veranlaßt, daß 
jeder Brücken= Mühl= oder andere Ban, 
welcher die Sperrung einer öffentlichen 
Wasser-Straße erfordert, im Frühling 
nach dem Abgang des Eises und Schnee's 
dem Oberamt angezeigt, von diesem aber 
sofort an die unterzeichnete Stelle berichtet 
werden soll: zu welchem Ende, in welcher 
Art, wann und auf wie lange die Sper- 
rung nöthig sey; worauf nach Prüfung 
des Antrages, mit Rücksicht auf die ver- 
schiedenen Bedürfnisse des Verkehrs, von 
hler aus das Geeignete wird derfügt und 
bekannt gemacht werden. Die Betheiligeen 
haben, Nothfälle ausgenommen, jene An- 
seige sechs Wochen vor dem beabsichteten 
Anfang des Banes zu machen, oder sich 
zu gewärtigen, daß derselbe nach Umstän- 
den auf längere Zeit verschoben werden 
mäßte; als worauf die Vorsteher der hies 
von betroffenen Orte und die Besitzer von 
Wasserwerken besonders aufmerksam zu 
machen sind. 
Stuttgart den r. August :835. 
kür den Deparkemenk## Chef# 
der Staats-RMarb, 
Fischer.
	        
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