moͤge hoͤchster Entschließung vom 31. v. M.
das erledigte Diakonat Guͤglingen, Deka-
nats Brackenheim, dem Repetenten M.
Klunzinger im Seminar zu Maulbronn,
die katholische Stadt-Pfarrei Eßlingen
dem Kaplan Eisele zu Stuttgart, und
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die katholische Pfarrei zu Westernhau-
sen, Oberamts Kuͤnzelsau und Dekanats
Amrichshausen, dem Repetenten des Wil-
helmsstiftes zu Tuͤbingen, Schoͤninger,
Gnädigst übertragen.
II. Berfügungen der Departements.
A.) Des Departements des Innern:
Des Ministerlum des Innern.
Vorschrift in Betreff der Flußbauten, in Beziehung anf die Sperung der Wasser-Straßen.
Damit der Verkehr zu Wasser, hauptsäch-
lich mit Bau= und Brennholz, nicht un-
nôthig und unzeitig gehemmt werde, sseht
man sich zu der Vorschrift veranlaßt, daß
jeder Brücken= Mühl= oder andere Ban,
welcher die Sperrung einer öffentlichen
Wasser-Straße erfordert, im Frühling
nach dem Abgang des Eises und Schnee's
dem Oberamt angezeigt, von diesem aber
sofort an die unterzeichnete Stelle berichtet
werden soll: zu welchem Ende, in welcher
Art, wann und auf wie lange die Sper-
rung nöthig sey; worauf nach Prüfung
des Antrages, mit Rücksicht auf die ver-
schiedenen Bedürfnisse des Verkehrs, von
hler aus das Geeignete wird derfügt und
bekannt gemacht werden. Die Betheiligeen
haben, Nothfälle ausgenommen, jene An-
seige sechs Wochen vor dem beabsichteten
Anfang des Banes zu machen, oder sich
zu gewärtigen, daß derselbe nach Umstän-
den auf längere Zeit verschoben werden
mäßte; als worauf die Vorsteher der hies
von betroffenen Orte und die Besitzer von
Wasserwerken besonders aufmerksam zu
machen sind.
Stuttgart den r. August :835.
kür den Deparkemenk## Chef#
der Staats-RMarb,
Fischer.