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B.) Des Departements der Finanzen:
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, die künftige Form der Dienst= und Pacht-Cautionen betreffend.
Aus Veranlassung der Abänderungen,
welche durch das neue Pfand= und Prio-
ritäts-Geseß hinsichtlich der frühern geset-
lichen Bestimmungen über das Pfand-
recht eingetreten sind, haben Seine Ko-
nigliche Majestät vermöge höchsten De-
Ekrets vom 13. Juli d. J. folgende Vor-
schriften über die künftige Form und die
festzusebende Bedingungen der Dienst=
und Pacht-Cautionen zu genehmigen
geruht:
I. die Bestimmungen der Verordnung
vom :z. Februar 1818, (Reg. Blatt
S. 67) über die Bestellung der Dienst-
Cautionen bleiben
1) hinsichtlich der Personen, welche Cau-
tion zu leisten haben, des Betrages
der Sicherheits= Leistung, der Cau-
tions-Objekte, so wie der Behörden,
welchen die Aussicht über die Dienst-
Cautionen übertragen ist, mit der wei-
tern Vorschrift in Wirkung, daß die
Summe der durch Special-Pfänder
zu stellenden Caution eines Local-Cas-
sen-Beamten, wie eines Cameral=
Verwalters, Hütten= und Salinen-
Cassiers, Salzfabtors 2c. den Betrag
von 2ooo fl. nicht übersteigen kann.
) Die Cautions-Urkunden werden für
die Zukunft nach den beigefügten drei
Formularien gefertigt, von welchen
das erste (Lit. A) für den Fall der
Verpföndung von Liegenschaften, das
zweite (Lit.B) für den Fall der Ver-
pfändung nicht gerichtlich versicherter
(nemlich bei inländischen öffentlichen
Cassen angelegter) Capitalien, das
dritte (Lit. C) für den Fall der Ver-
pfändung gerichtlich versicherter Capi-
tal, Forderungen eine Vorschrift ent-
haͤlt.
5) Bei Stellung der Dienst= Cautionen
durch Verpfändung von Aktiv-For-
derungen, welche im Wesentlichen
ohne Mitwirkung der Gerichts-Be-
börde erfolgen kann, ist besonders
darauf zu sehen, daß hiebei die durch
das neue Pfand-Geseßz vorgeschrie-
bene Form beobachtet, namentlich,
daß neben Uebergabe des Originals
der Schuld-Urkunde eine Bescheini-
gung des Schuldners über die ihm von
dieser Verpfändung gemachte An-
zeige, (Pfand-Geseßb Art. 46,) fer-