Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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B.) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, die künftige Form der Dienst= und Pacht-Cautionen betreffend. 
Aus Veranlassung der Abänderungen, 
welche durch das neue Pfand= und Prio- 
ritäts-Geseß hinsichtlich der frühern geset- 
lichen Bestimmungen über das Pfand- 
recht eingetreten sind, haben Seine Ko- 
nigliche Majestät vermöge höchsten De- 
Ekrets vom 13. Juli d. J. folgende Vor- 
schriften über die künftige Form und die 
festzusebende Bedingungen der Dienst= 
und Pacht-Cautionen zu genehmigen 
geruht: 
I. die Bestimmungen der Verordnung 
vom :z. Februar 1818, (Reg. Blatt 
S. 67) über die Bestellung der Dienst- 
Cautionen bleiben 
1) hinsichtlich der Personen, welche Cau- 
tion zu leisten haben, des Betrages 
der Sicherheits= Leistung, der Cau- 
tions-Objekte, so wie der Behörden, 
welchen die Aussicht über die Dienst- 
Cautionen übertragen ist, mit der wei- 
tern Vorschrift in Wirkung, daß die 
Summe der durch Special-Pfänder 
zu stellenden Caution eines Local-Cas- 
sen-Beamten, wie eines Cameral= 
Verwalters, Hütten= und Salinen- 
Cassiers, Salzfabtors 2c. den Betrag 
von 2ooo fl. nicht übersteigen kann. 
) Die Cautions-Urkunden werden für 
die Zukunft nach den beigefügten drei 
Formularien gefertigt, von welchen 
das erste (Lit. A) für den Fall der 
Verpföndung von Liegenschaften, das 
zweite (Lit.B) für den Fall der Ver- 
pfändung nicht gerichtlich versicherter 
(nemlich bei inländischen öffentlichen 
Cassen angelegter) Capitalien, das 
dritte (Lit. C) für den Fall der Ver- 
pfändung gerichtlich versicherter Capi- 
tal, Forderungen eine Vorschrift ent- 
haͤlt. 
5) Bei Stellung der Dienst= Cautionen 
durch Verpfändung von Aktiv-For- 
derungen, welche im Wesentlichen 
ohne Mitwirkung der Gerichts-Be- 
börde erfolgen kann, ist besonders 
darauf zu sehen, daß hiebei die durch 
das neue Pfand-Geseßz vorgeschrie- 
bene Form beobachtet, namentlich, 
daß neben Uebergabe des Originals 
der Schuld-Urkunde eine Bescheini- 
gung des Schuldners über die ihm von 
dieser Verpfändung gemachte An- 
zeige, (Pfand-Geseßb Art. 46,) fer-
	        
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