Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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genschaften oder Aktiv-Forderungen raum der Bereinigung des Unter- 
zu deckende Cautions-Summe auch pfands-Wesens noch die Erwerbung 
mit ihrem übrigen Vermeögen für die eines ausgezeichneten Vorzugs-Rech- 
künftige Pachtschuld einstehen wollen, tes auf der gemeinen Masse gestattet 
so bleibt es den Finanz-Kammern ist, so ist der Bedacht darauf zu neh- 
überlassen, nach Beschaffenheit der men, daß in allen Dienst= und Pacht- 
Umstände ausnahmsweise bei guten Cautions-Urkunden, welche innerhalb 
Zeugnissen des Pächters von dieser dieser Frist ausgestellt werden, an der 
allgemeinen Bürgschafts-Leistung, und geigneten Stelle noch die Worte: „ne- 
somit von der oben bemerkten Form- ben Verschreibung unseres Vermb- 
lichkeit derselben, abzustehen. gens im Allgemeinen,“ eingeschaltet 
Da endlich in Gemäzheit des Art. werden. 
24 und 25 des Einfuͤhrungs-Gesetzes Stuttgart, den 37. Juli 1825. 
den Pfand-Gläubigern für den vor- Für den Finauz-Minisio: 
läufig auf zwei Fahre berechneten Zeit- Weisser. 
A. 
Formular 
für eine Cautions-= Urkunde eines Cassen-Beamten, wenn Liegenschaften 
verpfändet werden. 
  
Nachdem Seine Königliche Majestät durch das höchste Dekret vom . 
mir . die .. zu . . . unter der Verpflichtung gnädigst übertra- 
gen baben, daß ich solche den hoͤchsten Verordnungen und dem erhaltenen Amtsstaate 
gemaͤß mit Eifer und Treue verwalten, und für alles, was ich wegen dieser Verwal- 
tung an Rest, oder auf irgend eine Weise durch mangelhafte Amts, oder Cassen- 
Führung schuldig werden würde, unter Vorbehalt des der K. Staats-Casse durch 
das Pfandgeseßb eingeräumten Vorzugs-Rechts in dritter Elasse eine Dienst = Caution 
von
	        
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