Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

L 
Wir, die unterzeichneten Mitglieder des Gemeinde-Raths (Oberamts-Gerichts) 
beurkunden hiemir, 
1) daß der Kriegs-Vogt der Ehefrau nach unserem Protokoll Seite 
den bestätigt worden; daß 
à) die Ehefrau auf die in der Cautions-Urkunde bemerkte Weise auf ihre be- 
sondere weibliche Rechts-Wohlthaten nach vorgängiger Belehrung über dieselbe 
Verzicht geleistet habe. 
Geschehen zi. den 
(Unterschrift sämtlicher anwesender Mitglieder 
des Gemeinde-Raths oder Oberamts-Gerichts.) 
C. 
Formular 
für eine Cautlons= Urkunde eines Cassen = Beamten, wenn gerichtlich 
versicherte Aktiv. Forderungen verpfändet werden. 
  
· Nachdem Seine Königliche Majestät durch das höchste Dekret vom 
mir die zu unter der Verpflichtung gnädigst übertra- 
gen haben, daß ich solche den höchsten Verordnungen und dem erhaltenen Amts- 
staate gemäß mit Eiser und Treue verwalten, und für alles, was ich wegen dieser 
Verwaltung an Rest, oder auf irgend eine Weise durch mangelhafte Amts= oder 
Cassen-Führung schuldig werden würde, unter Vorbehalt des der K. Staats-Casse 
durch das Pfandgesetz eingerdumten Vorzugsrechtes in dritter Classe, eine Diensi- 
Cantion von 
mit meiner Ehegattin in gesetzlicher und rechtskräfriger Form einlegen foll: 
So verpfänden wir hiemit der K. Staats-Casse folgende Aktiv-Forderung, 
nemlich 
bei %Q
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.