Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Summe,  Zinsen  und  Kosten  bis  zum  vollen  Betrag  der  Cautions=  Summe  bezahlt
zu  machen  befugt  seyn  soll.

Auf  gleiche  Weise  verbinden  wir  uns  Beide,  ich  der  Pächter,  und  ich  dessen
Ehefrau,  und  zwar  seder  Theil  als  Prinzipal-Schuldner  für  die  ganze  künftige
Schuld  aus  dem  erwähnten  Pacht-Vertrage  mit  der  rechtlichen  Wirkung,  daß  es  in
der  Wahl  des  K.  Cameral-Amts  stehen  soll,  welchen  von  uns  dasselbe  um  die  ganze
Forderung  belaugen  will.

Ueberdieß  haben  wir  sämtlich  den  Orts-Vorstand  ersucht,  die  Aechtheit  dieser
unserer  vorliegenden  Bürgschafts-Verschreibung  zu  Bewirkung  eines  allgemeinen
Vorzugs-Rechts  auf  unserem  Vermögen  für  die  K.  Staats-Casse  noch  besonders  zu
beurkunden.  Endlich  habe  ich,  die  Ehefrau,  mit  Beistand  meines  Kriegs-Wogts
auf  die  besondern  Rechts-Wohlthaten  meines  Geschlechts,  vermöge  welcher  die  Verschreibungen
  der  Ehefrauen  für  ihre  Männer  nichtig  sind,  vor  (dem  Gemeinde-Rath
oder  einer  Deputation  der  Unterpfands-Behörde)  ausdrücklich  Verzicht  geleister.

Alles  kraft  unserer  Unterschriften
T.  der  Pächter

T.  dessen  Ehefrau
T.  deren  Kriegsvogt
T.  der  Bürge

Die  Aechtheit  sämtlicher  Unterschriften  bezeuge  ich  mit  der  Bemerkung,  daß  sowohl  der
Pächter  als  dessen  Ehefrau  und  der  Bürge  (die  Bürgen)  in  Gemäßheit  der  Bestimmung
  des  Prioritcts  =  Gesehßes  Art.  15  eingewilligt  haben,  die  Aechtheit  ihrer
vorliegenden  Verschreibung  zu  Bewirkung  eines  allgemeinen  Vorzugs-Rechtes  für
die  K.  Staats-Casse  auf  ihrem  Vermögen  beurkunden  zu  lassen,  auch  daß  mir  dieselben
  persönlich  bekannt  sind.

Der  Ortsvorstand