Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

oder Uebergabe derselben in den dazu ge- 
eigneten Fällen an das Oberamts-Gericht. 
C. 4. 
3) Die Aufsiht über die den Kirchen- 
Konventen zunächst obliegende Handha= 
bung der Kirchen= und Sitten-Polizei so- 
wohl überhaupt, als insbesondere der Ge- 
sebe über die dußere Feier der Sonn- Fest- 
und Feiertage, über Privat-Erbauungs= 
Zusammenkönfte, über Separatisten und 
andere Sebten, und die Erledigung der- 
jenigen Gegenstände dieser Art, welche 
die Verfügungs-Gewalt der Kirchen-Kon- 
vbente übersteigen. 
C. 5. 
gDie aussergerichtliche Entscheidung 
von Streitigkeiten über Kirchen -Stühle 
und Begräbniß= Pläße. 
g. 6. 
5) Die Erkennung uͤber Gesuche um 
Anordnung oͤfsentlicher Kirchen-Kollekten 
im Oberamts-Bezirk für verunglückte Amts- 
Untergebene. 
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7• 
F. 
6) Die Aufsicht uͤber den aͤußeren ge- 
setzmaͤßigen Bestand, die Fortdauer und 
den Besuch der deutschen und lateinischen 
Schulen mit Ausnahme der Loceen, Gym- 
nasien und anderer den Central-Stellen 
anmittelbar untergeorduncten Lehranstalten, 
so wie über den Wandel der an jenen 
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Schulen angestellten Lehrer und Diener, 
die Untersuchung, Erledigung und be- 
ziehungsweise berichtliche Vorlegung ihrer 
Dienst-Vergehen und Amts-Verfehlun- 
gen, oder Uebergabe solcher Untersuchun- 
gen an das Oberamts-Gericht in den dazu 
geeigneten Fällen. 
Die besondere Aufsicht über den Gang 
des Unterrichts und den Stand der Dis- 
ciplin, so wie überhaupt die Befolgung 
des besonderen Unterrichts-Planes und 
der Schulordnung liegt dem Dekan, be- 
ziehungsweise dem Schul, Inspektor, allein 
ob. 
In evangelischen Orten, wo neben dem 
Dekan besondere Schul-Juspektoren auf- 
gestellt sind, hat das gemeinschaftliche 
Oberamt nur nach vorgängiger Rücksprachs 
mit diesen zu verfahren. 
KC. 3. 
7) Die Wahrnehmung der Verhält- 
nisse in Beziehung auf die Einzelnen oder 
Gemeinden zu Kirchen= und Schul, Stellen 
zustehenden Rominations= und Vorschlags- 
Rechte. 
G. 0. 
8) Die Aufücht über die Verwaltung 
der im Oberamts-Bezirke befindlichen 
Kirchen-Schul= und Armen-Stiftungen, 
über Familien-Stipendien, über Industrie- 
Schulen und örtliche Wolthätigkeits-Am-
	        
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