stalten und deren Vermoͤgen, nach den
diesfaͤlligen Bestimmungen des Verwal-
tungs-Edikts vom 1. März 13821.
g. 10.
9) Die Begutachtung der Frage wegen
Veränderung der Kirchensprengel und
Schul-Verbande, wegen Errichtung neuer
oder Beschränkung der Zahl der vorhan-
denen Kirchendiener= oder Schuldiener-
Stellen, wegen Ausmittlung neuer Ge-
halte und Gehalts = Zulagen, wegen Er-
richtung neuer Kirchen, Pfarr-Schul-
und Meßner= Häuser, wegen Anlegung
neuer Todtenäcker und wegen Ausmitt-
lung der dazu erforderlichen Fonds.
Das Erkenntniß, beziehungsweise die
Berichts= Erstattung über Anstände und
Streitigkeiten um Besoldungen und Ge-
haltstheile der Kirchen= und Schuldie-
ner zwischen dem Besoldungsreicher und
dem Befoldeten, um die Baulast an Kir-
chen, und Schul-Gebduden, um Erwel-
terung und Verlegung von Todtenäckern
gehbrt ausschließend zum Geschäftskreis
des weltlichen Oberamts. (General-Ver-
ordnung vom 23. Juni 1835 F. 7. Nro.
16., Staats= und Regierungs-Blatt,
S. 301.)
K. 11.
10) Dle gemeinschaftlichen Oberämter
erkennen über die Gesuche um Dispensa-
v
460
tion vom Verbot des Tanzens während
der geschlossenen Zeit und vom Verbot der
Haustaufen während der sechs Sommer-
Monate. (General-Verordnung vom 38.
Juni 18:5, FH.. Nro. 14, Staats- und
Regierungs-Blatt a. a. O.)
Die Ertheilung und beziehungsweise
Einholung der Dispensation von dem Voll-
jährigkeits-Geseße zum Behuf der Ver-
heirathung gehört ausschließend zum Ge-
schäftsbreis des weltlichen Oberamts.
dlixtl
Die gemeinschaftlichen Oberämter er-
statten endlich
11) die Beiberichte zu den Gesuchen um
Aufnahme in die theologischen Bildungs-
Anstalten und Schullehrer-Seminare, /0
wie zu den Gesuchen um Aufnahme in die
Waisenhaäuser.
15.
In Ansehung der Ehesachen der Katho-
liben hat es bis zu einer umfassenden Re-
vision der diesfälligen Vorschriften elnst-
weilen noch bei der Rormal-Entschließung
vom 15. Januar 1311 sein Verbleiben.
o. 14.
Die vor das gemeinschaftliche Oberamt
gehörigen Gegenstände (§. a) können we-
der von dem Oberamtmann noch von dem
Dekan einseitig, sondern nur im Einver-
ständnisse beider Beamten behandelt, un-