Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

tersucht und erledigt oder berichtet werden. 
Eine Ausnahme hievon findet Statt: 
a) in dem durch das Verwaltungs. Edikt 
vom 1. Maͤrz 18322, §. 141 vorgesehe- 
uen Falle der Lokal-Abhoͤr einer Stif- 
tungs-Rechnung, und 
5h) so oft wegen einer auf dem Verzug 
haftenden Gefahr eine vorgängige ge- 
meinschaftliche Berathung unzulässig ist. 
In diesem Falle ist der eine oder der 
andere der beiden Beamten, je nach der 
Natur des Geschäfts, berechtigt, für sich 
allein einzuschreiten und zu verfügen. Er 
hat jedoch sogleich den andern Beamten 
von dem, was geschehen ist, in Kenntniß 
zu sehen. 
K. 15. 
In denjenigen Oberamts-Bezirken, in 
welchen das Dekanat seinen Amtssitz aus- 
serhalb der Oberamts = Stadt hat, haben 
sich die beiden Beamten über einen zu 
möglicher Erleichterung der Amts-Unter- 
gebenen und zu schneller Förderung der 
Geschäfte gereichenden Geschäftsgang zu 
verabreden. 
Insbesondere hat der ausserhalb des 
Oberamtssitzes wohnende Dekan für die- 
jfenigen Geschäfte, bei welchen der persön- 
liche Zusammentritt der beiden Beamten 
nothwendig ist, wie z. B. bei der Abhör 
von Seiftungs-Rechnungen, bei Unterfu- 
461 
chungen gegen Kirchen= und Schul-Die- 
ner 2c., nach Maßgabe der in dem Ver- 
waltungs-Edikt vom 1. Maͤrz 1822, J+. 145 
für die Rechnungs-Abhbren enthaltenen 
Bestimmung den ersten Geistlichen seiner 
Konfession in der Oberamts-Stadt zu sei- 
nem Stellvertreter zu bestellen. Sollten 
besondere Umstände eine Ausnahme von 
dieser Regel begründen, so haben die bei- 
den Beamten deßhalb bei der vorgeseßten 
höheren Behörde (in Sciftungssachen bei 
der Kreis-Regierung, in Kirchen = und 
Schulsachen bei dem evangelischen Consi- 
storium oder katholischen Kirchenrath) an- 
zufragen. 
Der die Stelle des Dekans vertretende 
Geistliche hat diesen jedesmal von den vor- 
gekommenen Verhandlungen in Kenntniß 
zu seben, die Weisungen desselben anzu- 
nehmen und zu befolgen. 
K. 16. 
Der Vorsit und die Leitung der Ge- 
schäfte bei dem gemeinschaftlichen Oberamt 
kommt dem Oberamtmann zu (Rang- 
Ordnung vom 13. Oktober 1831, 7. 7). 
In Fällen der Vertretung des Oberams- 
manns durch seinen gesehlichen Amts, Ver- 
weser kommt der Vorsib dem Dekan oder 
Schul-Inspektor, die Leitung der Geschäfte 
aber dem Oberamts-Verweser zu.
	        
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