tersucht und erledigt oder berichtet werden.
Eine Ausnahme hievon findet Statt:
a) in dem durch das Verwaltungs. Edikt
vom 1. Maͤrz 18322, §. 141 vorgesehe-
uen Falle der Lokal-Abhoͤr einer Stif-
tungs-Rechnung, und
5h) so oft wegen einer auf dem Verzug
haftenden Gefahr eine vorgängige ge-
meinschaftliche Berathung unzulässig ist.
In diesem Falle ist der eine oder der
andere der beiden Beamten, je nach der
Natur des Geschäfts, berechtigt, für sich
allein einzuschreiten und zu verfügen. Er
hat jedoch sogleich den andern Beamten
von dem, was geschehen ist, in Kenntniß
zu sehen.
K. 15.
In denjenigen Oberamts-Bezirken, in
welchen das Dekanat seinen Amtssitz aus-
serhalb der Oberamts = Stadt hat, haben
sich die beiden Beamten über einen zu
möglicher Erleichterung der Amts-Unter-
gebenen und zu schneller Förderung der
Geschäfte gereichenden Geschäftsgang zu
verabreden.
Insbesondere hat der ausserhalb des
Oberamtssitzes wohnende Dekan für die-
jfenigen Geschäfte, bei welchen der persön-
liche Zusammentritt der beiden Beamten
nothwendig ist, wie z. B. bei der Abhör
von Seiftungs-Rechnungen, bei Unterfu-
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chungen gegen Kirchen= und Schul-Die-
ner 2c., nach Maßgabe der in dem Ver-
waltungs-Edikt vom 1. Maͤrz 1822, J+. 145
für die Rechnungs-Abhbren enthaltenen
Bestimmung den ersten Geistlichen seiner
Konfession in der Oberamts-Stadt zu sei-
nem Stellvertreter zu bestellen. Sollten
besondere Umstände eine Ausnahme von
dieser Regel begründen, so haben die bei-
den Beamten deßhalb bei der vorgeseßten
höheren Behörde (in Sciftungssachen bei
der Kreis-Regierung, in Kirchen = und
Schulsachen bei dem evangelischen Consi-
storium oder katholischen Kirchenrath) an-
zufragen.
Der die Stelle des Dekans vertretende
Geistliche hat diesen jedesmal von den vor-
gekommenen Verhandlungen in Kenntniß
zu seben, die Weisungen desselben anzu-
nehmen und zu befolgen.
K. 16.
Der Vorsit und die Leitung der Ge-
schäfte bei dem gemeinschaftlichen Oberamt
kommt dem Oberamtmann zu (Rang-
Ordnung vom 13. Oktober 1831, 7. 7).
In Fällen der Vertretung des Oberams-
manns durch seinen gesehlichen Amts, Ver-
weser kommt der Vorsib dem Dekan oder
Schul-Inspektor, die Leitung der Geschäfte
aber dem Oberamts-Verweser zu.