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K. 17.
Oie an das gemeinschaftliche Oberamt
gerichteten Schreiben und Eingaben sind
in der Regel bei dem Oberamt abzugeben,
welches dieselben sofort dem Dekanat mit-
zutheilen, und zur Erledigung des Gegen-
standes das Erforderliche vorzubereiten hat.
Für die Ausfertigung der gemeinschaft-
lchen Beschlüsse hat das Oberamt zu sor-
gen. Doch kann sich der Dekan, be-
ziehungsweise der Schul-Inspektor, der.
Entwerfung der erforderlichen Ausferti-
gungen bei Gegenständen, die mehr das
Innere des Kirchen= und Schulwesens be-
treffen, nicht entzichen. Die Ausferti-
gungen werden von beiden Beamten un-
terzeichnet.
K. 13.
Ueber die vor das gemeinschaftliche Ober-
amt gehöbrigen Gegenstände läßt der Ober-
amtmann ein besonderes Diarium führen.
Die Abten des gemeinschaftlichen Ober-
amts werden in der Registratur des Ober-
amts verwahrt.
K. 179.
Die Verhandlungen des gemeinschaft-
lichen Oberamts finden in der Regel in
dem Amtszimmer des Oberamts Statt.
S. 20.
Wenn sich die beiden Beamten über
de zu treffende Versügung in einzelnen
Fällen nicht vereinigen können; so haben
sie den Gegenstand der betreffenden höhe-
fren Vehörde vorzulegen und deren Cnt-
scheidung zu erwarten.
g. 21.
Das gemeinschaftliche Oberamt ist befugt,
innerhalb des den Oberamtmaͤnnern gesetz-
lich zustehenden Strafmaßes Geld- und Ge-
faͤngniß-Strafen zu erkennen. Doch kann
dasselbe gegen Geistliche nur Verweise und
Ordnungs-Strafen (z. B. wegen versaͤum-
ter Termine, wegen Nachlaͤßigkeiten bei
erforderten Berichten) verfuͤgen. Wird
eine Bestrafung derselben wegen Amts-
Verfehlungen nothwendig, so hat das ge-
meinschaftliche Oberamt darüber an die
höhere Behörde zu berichten.
Die vom gemeinschaftlichen Oberamt
angesebten Geldstrafen fallen der Ober-
amtopflege zu.
. 22.
Sind bei einem Gegenstand des gemein-
schaftlichen Oberamts Angehbrige der evan-
gelischen und der katholischen Konfession
zugleich betheiligt; so hat der Oberamt-
mann sich deshalb mit den Dekanen beider
Konfessionen zu benehmen und mit diesen
nach Beschaffenheit der Umsiände sich an-
gelegen seyn zu lassen, durch übereinstim-
mendes Zusammenwirken eine gütliche.
Erledigung der Sache herbeizuführen.