Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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K. 17. 
Oie an das gemeinschaftliche Oberamt 
gerichteten Schreiben und Eingaben sind 
in der Regel bei dem Oberamt abzugeben, 
welches dieselben sofort dem Dekanat mit- 
zutheilen, und zur Erledigung des Gegen- 
standes das Erforderliche vorzubereiten hat. 
Für die Ausfertigung der gemeinschaft- 
lchen Beschlüsse hat das Oberamt zu sor- 
gen. Doch kann sich der Dekan, be- 
ziehungsweise der Schul-Inspektor, der. 
Entwerfung der erforderlichen Ausferti- 
gungen bei Gegenständen, die mehr das 
Innere des Kirchen= und Schulwesens be- 
treffen, nicht entzichen. Die Ausferti- 
gungen werden von beiden Beamten un- 
terzeichnet. 
K. 13. 
Ueber die vor das gemeinschaftliche Ober- 
amt gehöbrigen Gegenstände läßt der Ober- 
amtmann ein besonderes Diarium führen. 
Die Abten des gemeinschaftlichen Ober- 
amts werden in der Registratur des Ober- 
amts verwahrt. 
K. 179. 
Die Verhandlungen des gemeinschaft- 
lichen Oberamts finden in der Regel in 
dem Amtszimmer des Oberamts Statt. 
S. 20. 
Wenn sich die beiden Beamten über 
de zu treffende Versügung in einzelnen 
Fällen nicht vereinigen können; so haben 
sie den Gegenstand der betreffenden höhe- 
fren Vehörde vorzulegen und deren Cnt- 
scheidung zu erwarten. 
g. 21. 
Das gemeinschaftliche Oberamt ist befugt, 
innerhalb des den Oberamtmaͤnnern gesetz- 
lich zustehenden Strafmaßes Geld- und Ge- 
faͤngniß-Strafen zu erkennen. Doch kann 
dasselbe gegen Geistliche nur Verweise und 
Ordnungs-Strafen (z. B. wegen versaͤum- 
ter Termine, wegen Nachlaͤßigkeiten bei 
erforderten Berichten) verfuͤgen. Wird 
eine Bestrafung derselben wegen Amts- 
Verfehlungen nothwendig, so hat das ge- 
meinschaftliche Oberamt darüber an die 
höhere Behörde zu berichten. 
Die vom gemeinschaftlichen Oberamt 
angesebten Geldstrafen fallen der Ober- 
amtopflege zu. 
. 22. 
Sind bei einem Gegenstand des gemein- 
schaftlichen Oberamts Angehbrige der evan- 
gelischen und der katholischen Konfession 
zugleich betheiligt; so hat der Oberamt- 
mann sich deshalb mit den Dekanen beider 
Konfessionen zu benehmen und mit diesen 
nach Beschaffenheit der Umsiände sich an- 
gelegen seyn zu lassen, durch übereinstim- 
mendes Zusammenwirken eine gütliche. 
Erledigung der Sache herbeizuführen.
	        
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