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C.) Des Departements der Finanzen:
1. Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, die Vollzichung des &. 3 des Gesetzes über die Abgabe von den Hunden betreffend.
Seine Kdnigliche Majestäát haben
durch die höchste Entschliehßung vom 8.d. M.
zu verordnen geruht, daß die Regierungs-
Behörden, welchen nach F§.3 des von dem
Finanz-Ministerium zu vollziehenden Ge-
seses vom 18. Juli 1824, in Betreff der
Abgabe von den Hunden, die Entschei-
dung der dabei vorkommenden Anstands-
slle in letzter Instanz zukemmt, ermäch-
tigt seyn sollen, wenn ausnahmsweise in
ganz besonderen Fällen neben den zwei
Hunden, welche um des Gewerbs oder
der Sicherheit willen gehalten werden,
noch weitere bei größeren einzeln gelegenen
Anstalten, als Bleichen oder Fabriken 2c.
oder bei bedeutenderen Gewerben, nament-
lich der Mezger, erforderlich seyen, auf
genaue Nachweisung des Bedürfnisses und
mit sorgfältiger Vermeidung eines Ueber-
maßes, über die Unentbehrlichkeit zu er-
kennen, und nach dem Erfunde auch wei-
tere Hunde mit der Abgabe von #½ fl. zu
gestatten; welches hiemit den betreffenden
Behörden zur Nachachtung bekannt ge-
macht wird.
Stuttgart, den 19. August 1825.
F#r den Finanz-Minister:
Weisser.
Des Steuer-Collegium.
Vorschrift für die Vollziehung des Abgaben= Gesetzes vom 18. Juli 2834, in Veziehung auf die
Umlage der direkten Staats-Steuer pro 187.
Nach dem Abgaben-Gesetz vom 18. Julie
1824 sollen als ordentliche direkte Staats-
Steuer 2“400, ooo fl.
sodann wegen uͤbernommener Corpora-
tions-Lasten, Vereinigung der bisher be-
sonders erhobenen Gefäll-Steuer mit der
Grund-Steuer, und Aufhebung der Pa-
tent, Accise, weitere 200, o000 fl.
zusammen 2“600, ooo fl.
und zwar zu 77 vom Grund Eigenthum
und den Gefällen, nämlich
a) vom Grund-Eigenthum
1734,383 fl.
b)) von den Gefällen
106, 34 fl.
Zusammen mit
zu 3# von Gebäuden
1/°841,66, fl.
mit . 453, 333 fl.
und zu 3## von Gewerben
mit 5½5, oo fl.
zusammen 2“600, ooo fl.
erhoben und eingeliefert werden.