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Die Steuer ist unter Zugrundlegung des
neuen prov'sorischen Catasters, auf die in
der Beilage ersichtliche Weise, auf die ein-
zelnen Oberämder, die K. Hof-Domänen-
Kammer, und die Besißter der auf die
Staats--Kasse radizirten Renten, vertheilt
worden, jedoch mit Vorbehalt einer in
Folge der Revision des provisorischen Ca-
tasters nöthig werdenden Ausgleichung.
Einzelne zur Anzeige gekommene, bei
Aufnahme des Catasters begangene Rech-
nungs= und andere Verstoße, wurden bei
gegenwärtiger Umlage berücksichtigt.
Im Fall künftig, namentlich in Folge
der in manchen Oberämtern erst im lau-
fenden Jahre Statt findenden Trennung
der verschiedenen Cataster-Zweige hie und
da noch Unrichtigkeiten entdeckt werden
sollten, so sind solche dem K. Steuer-Colle-
gium anzuzeigen, damit die Cataster hie-
nach rectificirt werden können.
Die K. Oberämter haben nunmehr un-
verweilt die Austheilung der Steuer auf
die einzelnen Orte und Gutsherrschaften
nach der Grundlage des neuen provisori-
schen Catasters vorzunehmen.
Was die Unter-Austheilung auf die
einzelnen Contribuenten betrift, so wurde
schon früher bestimmt, daß solche in der
Regel je abgesondert auf das Gebcude-
Gewerbe= und Grund-Cataster zu gesche-
hen habe.
Inzwischen ist solche bereits bei den mei-
sten Oberämtern zur Ausföhrung gekom-
men, daher man sich vorbehält, diejenigen
Oberämter, bei welchen diese Trennung
noch jebßbt besonderen Hindernissen unter-
liegt, auf ihre dießfälligen Anzeigen, so
weit es noch nicht geschehen ist, besonders
zu bescheiden.
Da es für die Erhaltung der Ordnung
in dem Staats-Haushalte und für die Be-
streitung der Staats-Bedürfnisse von großer
Wichtigkeit und dringend nothwendig ist,
daß die Steuer-Gelder zur rechten Zeit
eingehen, so haben die K. Oberämter,
unter Beachtung der wegen des Steuer-
Einzugs gegebenen früheren Bestimmun-
gen, solche Einleitungen zu treffen, daß
die Oberamts, Pflegen mit Ablieferung der
Steuern pünktlich einzuhalten im Stande
sepn mögen.
Zugleich werden die Oberämter angewie-
sen, daf sie da, wo auch in demgegenwärtigen
Jahre ein Wetterschlag Statt gefunden hat,
die vorgeschriebenen Steuer-Nachlaß-Be-
rechnungen bei eigener Verantwortlichbeit in
den gesehßlichen Terminen einsenden, indem
nur alsdann ein angemessener Rückstand in
den Steuer-Lieferungen wegen eines Wet-
terschlags zugelassen werten kann, wenn
die Berechnungen zur gehbrigen Zeit ein-
geschickt worden sind.
Stuttgart den 35. Auguft 1625.
Süskind.