Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Die Steuer ist unter Zugrundlegung des 
neuen prov'sorischen Catasters, auf die in 
der Beilage ersichtliche Weise, auf die ein- 
zelnen Oberämder, die K. Hof-Domänen- 
Kammer, und die Besißter der auf die 
Staats--Kasse radizirten Renten, vertheilt 
worden, jedoch mit Vorbehalt einer in 
Folge der Revision des provisorischen Ca- 
tasters nöthig werdenden Ausgleichung. 
Einzelne zur Anzeige gekommene, bei 
Aufnahme des Catasters begangene Rech- 
nungs= und andere Verstoße, wurden bei 
gegenwärtiger Umlage berücksichtigt. 
Im Fall künftig, namentlich in Folge 
der in manchen Oberämtern erst im lau- 
fenden Jahre Statt findenden Trennung 
der verschiedenen Cataster-Zweige hie und 
da noch Unrichtigkeiten entdeckt werden 
sollten, so sind solche dem K. Steuer-Colle- 
gium anzuzeigen, damit die Cataster hie- 
nach rectificirt werden können. 
Die K. Oberämter haben nunmehr un- 
verweilt die Austheilung der Steuer auf 
die einzelnen Orte und Gutsherrschaften 
nach der Grundlage des neuen provisori- 
schen Catasters vorzunehmen. 
Was die Unter-Austheilung auf die 
einzelnen Contribuenten betrift, so wurde 
schon früher bestimmt, daß solche in der 
Regel je abgesondert auf das Gebcude- 
Gewerbe= und Grund-Cataster zu gesche- 
hen habe. 
Inzwischen ist solche bereits bei den mei- 
sten Oberämtern zur Ausföhrung gekom- 
men, daher man sich vorbehält, diejenigen 
Oberämter, bei welchen diese Trennung 
noch jebßbt besonderen Hindernissen unter- 
liegt, auf ihre dießfälligen Anzeigen, so 
weit es noch nicht geschehen ist, besonders 
zu bescheiden. 
Da es für die Erhaltung der Ordnung 
in dem Staats-Haushalte und für die Be- 
streitung der Staats-Bedürfnisse von großer 
Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, 
daß die Steuer-Gelder zur rechten Zeit 
eingehen, so haben die K. Oberämter, 
unter Beachtung der wegen des Steuer- 
Einzugs gegebenen früheren Bestimmun- 
gen, solche Einleitungen zu treffen, daß 
die Oberamts, Pflegen mit Ablieferung der 
Steuern pünktlich einzuhalten im Stande 
sepn mögen. 
Zugleich werden die Oberämter angewie- 
sen, daf sie da, wo auch in demgegenwärtigen 
Jahre ein Wetterschlag Statt gefunden hat, 
die vorgeschriebenen Steuer-Nachlaß-Be- 
rechnungen bei eigener Verantwortlichbeit in 
den gesehßlichen Terminen einsenden, indem 
nur alsdann ein angemessener Rückstand in 
den Steuer-Lieferungen wegen eines Wet- 
terschlags zugelassen werten kann, wenn 
die Berechnungen zur gehbrigen Zeit ein- 
geschickt worden sind. 
Stuttgart den 35. Auguft 1625. 
Süskind.
	        
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