bildungenlandwirthschaftlicher Gegenstände
bestehend, vertheilr.
Riemand kann jedoch mehr als einen
Preis für dieselbe Viehgattung erhalten.
G. 6.
Sämtliche Preiebewerber haben sich am
Tage vor dem Feste (den 2. September)
und zwar mit den Pferden Vormittags
zehn Uhr, mit den übrigen Thieren aber
Nachmittags zwei Uhrbeidem verordneten
Schau-Gerichte zu Cannstadt einzufinden,
und die oben (F. 3 und 4) vorgeschriebenen
Urkunden vorzulegen.
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An demselben Tage (2:y. September)
Nachmittags vier Uhr haben sich die
Eigenthümer der zum Wett= Rennen be-
stimmten Pferde, namentlich aber die
Eigenthümer der bei den verschiedenen Par-
tikular-Festen hiezu ausgezeichneten Pferde
auf dem Rennplahe einzufinden, die obrig-
keitlichen Zeugnisse über die inländische
Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich
für das mit dem Hauptfeste verbundene
Wett-Rennen einschreiben zu lassen.
C. 3.
Die Eigenthümer der Renn= Pferde
erhalten die oben (§. 3) festgesehte Ent-
schädigung für Aufenthalt und Reise-
Kosten.
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g. 9.
Die Rennpreise bestehen wie im vori-
gen Jahre in einer Medaille und
dreitzig Württemb. Dukaten für den
ersten,
zwanzig für den zweiten,
zehn für den dritten,
acht für den vierten und
vier Württemb. Dukaten für den fünf-
ten Preis.
F. 10.
Jeder Preisbewerber, sey es nun um die
Rennpreise oder um dle landwirthschaftll-
chen Preise, hat sich bei Verlust seiner An-
sprüche am Tage des Festes spätestens Vor-
mittags neun Uhr mit seinem Thiere auf
der für die betreffende Thlergattung an-
gewiesenen Stelle einzufinden.
. 11.
Die Zuerkennung und die feierliche Aus-
theilung der Preise, der Umzug der Preise-
träger u. s. w. geschieht auf die bisher üb-
liche Weise.
K. 132.
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne
auf einen der oben bestimmten Preise An-
spruch zu machen, irgend etwas Auzge-
zeichnetes an Pferden, Rindoieh oder an-
dern Hausthieren aufzuwelsen vermögen,
werden eingeladen, durch die Ausstellung