Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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für sich, (seine Ehefrau) und seine (ihre) nachbenannten, noch unter älterlicher Ge- 
walt slehenden Kinder 
wissentlich und wohlbedächtlich Verzicht leistet. 
Geschehen zu am 
Gesehen durch das Oberamt 
am (Unlerschriit) 
(L. S.) (Unierschrif.) 
  
Beilage Lit. C. 
Der ddie) unterzeichnete Jame), welche cr) nach... aAauzzu- 
wandern und sich daselbst häuslich niederzulassen gesonnen ist (bei einem Alinderjäl- 
rigen: und biezu mit Erlaubniss der Vormundschelts-Behörde die Einwilligung seines 
Cihres) Vaters CPllegers) erhalten hat), bekennt durch gegenwärtige Urbunde, daß er 
Gie) in diesem Vorhaben auf sein (ihr? bisheriges Bürger-CLheisitzer- Schutzge- 
genossen-) Recht v Und auf jede Art von bürgerlichem Verband 
mit dem Württembergischen Staat für sich, Geine Ehefrau) und seinc (ihre) nach- 
genannten noch unter vülerlicher Geiwalt alchenden Iinder 
wissentlich und wohlbedächtlich Verzicht leistet. 
Zugleich verpflichtet er Gie) sich, von dem Wegzug an innerhalb Jahresfrist 
gegen Seine Majestät den König und das Königreich Württemberg nicht zu die- 
nen, und eben so lange in Hinsicht auf alle nach seinem (ihrem) Wegzug etwa noch 
zur Sprache kommenden, vor demselben an ihn Gie) erwachsenen Ansprüche vor 
den obrigkeitlichen Behörden des Königreichs Recht zu geben, indem er Gie) für die 
Erfüllung dieser Verbindlichkeit den als Büörzen stellt. 
Geschehen zu am 
Gesehen durch das Oberamt 
am (Unterschrift) 
(I. S.) (Unlerschrift)
	        
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