Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

met Ebenderselbe woͤchentlich drei Stun- 
den. 
Oie biblische Hermeneutik trägt D. 
Feilmoser nach Arigler's Lehrbuch 
wöchentlich dreimal vor. 
Das Evangelium des Markus er- 
klärt Derselbe wöchentlich viermal. 
Die Briefe an die Epheser, Co- 
losser, Philipper und an Philemon 
erläutert Ebenderselbe in drei wöchent- 
lichen Stunden. 
Die christliche Kirchengeschichte 
trägt Privatdocent Möhler woöchentlich 
siebenmal vor. 
Die Patrologie lehrt Derselbe zwei- 
mal wöchentlich. Auch wird er des Atha- 
nasius Buch de incarnalione oder dessen Re- 
den gegen die Arianer erklären. 
Den ersten Theil der Dogmatik trägt 
D. v. Drey wöchentlich in sieben Stunden 
vor. 
Diechristliche Moral lehrt D. Hir- 
scher in fünf wöchentlichen Stunden. 
In eben so vielen Stunden trägt Der- 
selbe die Homiletik und Catechetik 
vor. Auch wird Derselbe die schwerern 
evangelischen Perikopen homiletisch erläu- 
tern. 
Rechtswissenschaft. 
Encyklopädie und Methodologle 
der Rechtswissenschaft wird nach sei- 
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nem den Zuhdrern mitzutheilenden Grund- 
riß und unter Benühung von Falks ju- 
ristischer Encyksopädie (Kiel 2321) drei, 
mal wöchemlich um 4 Uhr, oder zu einer 
andern gelegenen Stunde vortragen, Ober- 
Justiz, Assessor D. Wachter. 
Institutionen des rômischen Rech- 
tes (nach Pernice, Geschichte und In, 
stitutionen des rômischen Rechtes, Halle 
1334) um 3 Uhr Prof. D. Schrader. 
Pandekten wird Prof. D. v. Mal- 
blank auf Verlangen über sein eigenes 
Lehrbuch anfangen in den gewöhnlichen 
Stunden 9 und 21; 
Prof. D. Schrader in denselben Stun- 
den nach Mühlenbruchs Lehrbuche fort- 
seben; 
Prof. 10. Wächter mit Ausnahme 
des Personen= und Erbrechtes nach Thi- 
baut (öte Ausgabe 16335) sechsmal wöchent- 
lich um 9 und 11 Uhr vortragen. 
Zu Repetitionen über die Pandek-- 
ten erbietet sich Privatdocent Lang. 
Röômische Rechtsgeschichte wird 
Derselbe auf Verlangen vortragen. 
Württembergisches Privatrecht 
wird 5—mal wöchentlich um: Uhr lehren 
Prof. D. v. Malblank. 
Württembergisches Pfandrecht in 
Vergleichung mit dem gemeinen Rechte und 
den übrigen neuern Gesehgebungen über
	        
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