met Ebenderselbe woͤchentlich drei Stun-
den.
Oie biblische Hermeneutik trägt D.
Feilmoser nach Arigler's Lehrbuch
wöchentlich dreimal vor.
Das Evangelium des Markus er-
klärt Derselbe wöchentlich viermal.
Die Briefe an die Epheser, Co-
losser, Philipper und an Philemon
erläutert Ebenderselbe in drei wöchent-
lichen Stunden.
Die christliche Kirchengeschichte
trägt Privatdocent Möhler woöchentlich
siebenmal vor.
Die Patrologie lehrt Derselbe zwei-
mal wöchentlich. Auch wird er des Atha-
nasius Buch de incarnalione oder dessen Re-
den gegen die Arianer erklären.
Den ersten Theil der Dogmatik trägt
D. v. Drey wöchentlich in sieben Stunden
vor.
Diechristliche Moral lehrt D. Hir-
scher in fünf wöchentlichen Stunden.
In eben so vielen Stunden trägt Der-
selbe die Homiletik und Catechetik
vor. Auch wird Derselbe die schwerern
evangelischen Perikopen homiletisch erläu-
tern.
Rechtswissenschaft.
Encyklopädie und Methodologle
der Rechtswissenschaft wird nach sei-
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nem den Zuhdrern mitzutheilenden Grund-
riß und unter Benühung von Falks ju-
ristischer Encyksopädie (Kiel 2321) drei,
mal wöchemlich um 4 Uhr, oder zu einer
andern gelegenen Stunde vortragen, Ober-
Justiz, Assessor D. Wachter.
Institutionen des rômischen Rech-
tes (nach Pernice, Geschichte und In,
stitutionen des rômischen Rechtes, Halle
1334) um 3 Uhr Prof. D. Schrader.
Pandekten wird Prof. D. v. Mal-
blank auf Verlangen über sein eigenes
Lehrbuch anfangen in den gewöhnlichen
Stunden 9 und 21;
Prof. D. Schrader in denselben Stun-
den nach Mühlenbruchs Lehrbuche fort-
seben;
Prof. 10. Wächter mit Ausnahme
des Personen= und Erbrechtes nach Thi-
baut (öte Ausgabe 16335) sechsmal wöchent-
lich um 9 und 11 Uhr vortragen.
Zu Repetitionen über die Pandek--
ten erbietet sich Privatdocent Lang.
Röômische Rechtsgeschichte wird
Derselbe auf Verlangen vortragen.
Württembergisches Privatrecht
wird 5—mal wöchentlich um: Uhr lehren
Prof. D. v. Malblank.
Württembergisches Pfandrecht in
Vergleichung mit dem gemeinen Rechte und
den übrigen neuern Gesehgebungen über