Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

454 
Prof. Widenmann wird seine Voi- 
lesungen über die Forstwirthschafts= 
Lehre in der Stunde von 6—9 und auf 
Verlangen die Encpklopädie der 
Forstwissenschaft nach seinem: System 
der Forstwissenschaft (Tüb. 1324) von 
1 —5 Uhr wöchentlich fünfmal vortragen. 
D. Heigelin wird bürgerliche und 
ökonomische Baukundtkt drei Stunden 
wöchentlich; 
Ebenderselbe wird in drei Stunden 
der Woche Wasser-Brücken= und 
Straßenbau vortragen. 
Das Winterhalbjahr beginnt am Men- 
tag den = 4. Obktober, und die Studiren- 
den werden um so mehr erinnert, pünkt- 
lich an diesem Tage aus den Ferien hieher 
zurückzukehren, da am Dienstag den 25. 
Oktober die Eröffnung sämtlicher Vor- 
lesungen von der schwarzen Tafel bekannt 
gemacht werden wird, und wenigstens alle 
Haupt-Vorlesungen unfehlbar am Mitt- 
woch den 236. Obtober anfangen werden. 
Tübingen den 1. September 1825. 
O. Feilmoser, d. Z. Rector. 
.) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerlum. 
Nähere Bestimmung der Fälle, in weschen das K. Fersipersonal Diäten anzusprechen har. 
Durch höchste Verfügung vom 2:. Juni- 
325 sind die Fülle, in welchen das K. 
Forstpersonal Dä#ten anzusprechen, auch 
für ausierordentiiche Berrichtungen von 
Gemeinden, Stiftungen und Privaten Ent- 
schäüdigungen zu beziehen haben solle, näher 
hestimmt worden. 
Man findet sich nun durch mehrere. 
Anfragen veranlaßt, zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen, daß eine Diäten= 
Vergütung in folgenden Fällen Statt. 
findet: 
1.) Von Anwohnung bei amtlichen Un- 
tersuchungen und Rugtagen aufßer- 
halb des Wohnorts. 
1.) Bei Floßgeschüften, wührend des 
Holzabstichsam Wasser, des Einwurfs 
und Flößens des Holzes, mit Aus- 
schluß der Floßbolz-Fllungen, des 
Schlittens und Riesens des Holzes. 
5.) Bei ungewöhnlichen in der Amks- 
Verbindlichbeit des K. Forstpersonals 
nicht liegenden und durch die Diensl- 
Insiruction demselben uncht vorge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.