Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

beschaͤdigten Zehenten an der Gefaͤll-Steuer, 
zu berechnen hat. 
Vei dieser Berechnung ist das neue pro- 
visorische Cataster zum Grund zu legen, 
da es über das Meß, den Steuer= An- 
schlag der Güter 2c. die sichersten Notizen 
liefert. 
g. 6. 
Die Cameralämter sind verbunden, die 
Oberämter auf Requisttion mit allen ihnen 
zu Gebot stehenden Notizen, welche für 
die Richtigstellung des Geschäfts erfordert 
werden dürften, zu unterstüßen. 
F. 7. 
Wenn die Protobolle vom ganzen Ober- 
amts-Bezirke gesammelt sind, und der 
Steuer-Betreff auf die beschädigten Ob- 
jekte ausgemittelt ist, so wird darüber ein 
Haupt-Verzeichniß nach dem der Verord- 
nung vom 12. Februar 1814 angesügten 
Formular entworfen, welches mit den 
dazu gehdrigen Beilagen zuverläßig am 
1. December jeden Jahres an das K. 
Steuer-Collegium eingeschickt werden muß. 
g. 3. 
Die Kosten der Aufnahme, so wie der 
Revision des Gewitter= oder Ueberschwem- 
mungs= Schadens werden von derjenigen 
Gemeinde und beziehungsweise Grundherr- 
schaft getragen, welche den Steuer-Nach- 
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laß anspricht. Ganz unbedeutende Schaͤ- 
den, bei welchen der Steuer-Nachlaß die 
Kosten der Aufnahme und Revision vor- 
aussschtlich nicht ersesen würde, sind 
gar nicht zur Anzeige und Untersuchung 
zu bringen. 
C. 9. 
Je mehr an der rechtzeitigen Erledigung 
der auf die Berechnung der Steuer-Nach- 
lässe sich beziehenden Geschäfte theils nach 
dem Interesse der beschädigten Gemein- 
den selbst, theils nach dem regelmaßigen 
Gange der Steuer-Lieferungen und Ab- 
rechnung, so wie der Ordnung im Finanz- 
Dienste überhaupt gelegen ist, desto mehr 
werden sich die Oberdmter angelegen sepn 
lassen, mit aller Sorgfalt und allen ihnen 
zu Gebot stehenden Mitteln auf die termin- 
mäßige Aufnahme, Revision, Sammlung 
und Einsendung der Schadens-Berechnun- 
gen hinzuwirken. 
Gegen diejenigen Behörden, welche sich 
hierin eine Nachläßigkeit, namentlich ein 
nicht durch gültige Verhinderung entschul- 
digtes Versäumniß der vorgeschriebenen 
Termine zu Schulden kommenlassen, wer- 
den angemessene Ordnungs= Strafen er- 
kannt werden. 
Stuttgart den 11. September 16:5. 
Weckherlin. Schmidlin.
	        
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