beschaͤdigten Zehenten an der Gefaͤll-Steuer,
zu berechnen hat.
Vei dieser Berechnung ist das neue pro-
visorische Cataster zum Grund zu legen,
da es über das Meß, den Steuer= An-
schlag der Güter 2c. die sichersten Notizen
liefert.
g. 6.
Die Cameralämter sind verbunden, die
Oberämter auf Requisttion mit allen ihnen
zu Gebot stehenden Notizen, welche für
die Richtigstellung des Geschäfts erfordert
werden dürften, zu unterstüßen.
F. 7.
Wenn die Protobolle vom ganzen Ober-
amts-Bezirke gesammelt sind, und der
Steuer-Betreff auf die beschädigten Ob-
jekte ausgemittelt ist, so wird darüber ein
Haupt-Verzeichniß nach dem der Verord-
nung vom 12. Februar 1814 angesügten
Formular entworfen, welches mit den
dazu gehdrigen Beilagen zuverläßig am
1. December jeden Jahres an das K.
Steuer-Collegium eingeschickt werden muß.
g. 3.
Die Kosten der Aufnahme, so wie der
Revision des Gewitter= oder Ueberschwem-
mungs= Schadens werden von derjenigen
Gemeinde und beziehungsweise Grundherr-
schaft getragen, welche den Steuer-Nach-
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laß anspricht. Ganz unbedeutende Schaͤ-
den, bei welchen der Steuer-Nachlaß die
Kosten der Aufnahme und Revision vor-
aussschtlich nicht ersesen würde, sind
gar nicht zur Anzeige und Untersuchung
zu bringen.
C. 9.
Je mehr an der rechtzeitigen Erledigung
der auf die Berechnung der Steuer-Nach-
lässe sich beziehenden Geschäfte theils nach
dem Interesse der beschädigten Gemein-
den selbst, theils nach dem regelmaßigen
Gange der Steuer-Lieferungen und Ab-
rechnung, so wie der Ordnung im Finanz-
Dienste überhaupt gelegen ist, desto mehr
werden sich die Oberdmter angelegen sepn
lassen, mit aller Sorgfalt und allen ihnen
zu Gebot stehenden Mitteln auf die termin-
mäßige Aufnahme, Revision, Sammlung
und Einsendung der Schadens-Berechnun-
gen hinzuwirken.
Gegen diejenigen Behörden, welche sich
hierin eine Nachläßigkeit, namentlich ein
nicht durch gültige Verhinderung entschul-
digtes Versäumniß der vorgeschriebenen
Termine zu Schulden kommenlassen, wer-
den angemessene Ordnungs= Strafen er-
kannt werden.
Stuttgart den 11. September 16:5.
Weckherlin. Schmidlin.