62
auch außergerschtliche Beschwerden gegen-
Verfügungen des Fürstlichen Appellations-
Gerichts in den zur oberrichterlichen Diju-
dicatur und Remedur geeigneten Fällen,
so wie Syndicats-Klagen,
Querelen und Beschwerden über verwei-
gerte, oder verzögerte Rechts= Pflege ge-
gen gedachte Justiz-Behörde bei dem Ober=
Art. V.
Alle Erlasse des Ober-Tribunals er-
gehen an das Gericht zweiter Instanz,
nemlich an dus Appellations-Gericht zu
Hechingen, indem das Ober-Tribunal
mit den Untergerichten in dem Fürstenthum
Hohenzollern in keiner unmittelbaren Com-
munication steht-
Jene Erlasse werden in der Form recht-
licher Verfügungen und nach Maaßgabe
der im Art. II dieser Uebereinkunft sestge-
sebten Grundsätzk ausgefertigt:
Art. VI.
Sobald bei dem Appellations= Gericht
zu Hechingen nach gesehlichen Normen die
Berufung an bas Ober-Tribunal einge-
legt ist, so werden von ersterem die Par-
theien zu weiterer Behandlung der Sache#
an das Leßtere verwiesen, und es wird
alsdann voa diesem nach dem bei ihm ge-
sehlich eingeführten und übereingekomme-
nen Prozeß," Gang weiter verfahren.
ichtigkeits=
Art. Vh.
Nach erfolgter desinitioer Entscheidung
werden von dem Ober-Tribunal die Akten
zu Vollstreckung des Erkenntnisses an das
Fürstliche Appellations. Gericht remittirt,
und von diesem wird die wirkliche Voll-
streckung nach den in dem Fürstenthum“
gesetztichen Formen, und durch die in dem
Lande bestehenden und angeordneten Exe-
kutions-Mittel besorgt..
Art. VIII..
Es bleibt den Parthelen unbenommen,
wofern die Erebution von Seite der Unter-
Behörden gehindert oder verzögert werden
sollte, sich deßfalls mit einem extrajudi-
ciellen Rekurs zur geeigneten Remedur
an das Appellations-Gericht und bei
dessen Berweigerung an. das Ober, Tribu,
nal zu wenden.
Art. IX.
In dem nicht zu vermuthenden Falle,
daß die oberstrichterlich erkannte Voll-
ftreckung von dem Appellations-Gericht
in Hechingen selbst nach einer auf ergrif-
fenen Rekurs wiederholten Verfügung des
Ober-Tribunals verweigert würde; ist
auf Anzeige des Lehtern von Seite des"
K. Ministerium der Justiz mit der Fürst ich
Hohenzollern'schen obersten Landes = Be,
hörde hierüber Communikation zu pflegen,
damit von Lekterer das Appellations= Ges-