Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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auch außergerschtliche Beschwerden gegen- 
Verfügungen des Fürstlichen Appellations- 
Gerichts in den zur oberrichterlichen Diju- 
dicatur und Remedur geeigneten Fällen, 
so wie Syndicats-Klagen, 
Querelen und Beschwerden über verwei- 
gerte, oder verzögerte Rechts= Pflege ge- 
gen gedachte Justiz-Behörde bei dem Ober= 
Art. V. 
Alle Erlasse des Ober-Tribunals er- 
gehen an das Gericht zweiter Instanz, 
nemlich an dus Appellations-Gericht zu 
Hechingen, indem das Ober-Tribunal 
mit den Untergerichten in dem Fürstenthum 
Hohenzollern in keiner unmittelbaren Com- 
munication steht- 
Jene Erlasse werden in der Form recht- 
licher Verfügungen und nach Maaßgabe 
der im Art. II dieser Uebereinkunft sestge- 
sebten Grundsätzk ausgefertigt: 
Art. VI. 
Sobald bei dem Appellations= Gericht 
zu Hechingen nach gesehlichen Normen die 
Berufung an bas Ober-Tribunal einge- 
legt ist, so werden von ersterem die Par- 
theien zu weiterer Behandlung der Sache# 
an das Leßtere verwiesen, und es wird 
alsdann voa diesem nach dem bei ihm ge- 
sehlich eingeführten und übereingekomme- 
nen Prozeß," Gang weiter verfahren. 
ichtigkeits= 
Art. Vh. 
Nach erfolgter desinitioer Entscheidung 
werden von dem Ober-Tribunal die Akten 
zu Vollstreckung des Erkenntnisses an das 
Fürstliche Appellations. Gericht remittirt, 
und von diesem wird die wirkliche Voll- 
streckung nach den in dem Fürstenthum“ 
gesetztichen Formen, und durch die in dem 
Lande bestehenden und angeordneten Exe- 
kutions-Mittel besorgt.. 
Art. VIII.. 
Es bleibt den Parthelen unbenommen, 
wofern die Erebution von Seite der Unter- 
Behörden gehindert oder verzögert werden 
sollte, sich deßfalls mit einem extrajudi- 
ciellen Rekurs zur geeigneten Remedur 
an das Appellations-Gericht und bei 
dessen Berweigerung an. das Ober, Tribu, 
nal zu wenden. 
Art. IX. 
In dem nicht zu vermuthenden Falle, 
daß die oberstrichterlich erkannte Voll- 
ftreckung von dem Appellations-Gericht 
in Hechingen selbst nach einer auf ergrif- 
fenen Rekurs wiederholten Verfügung des 
Ober-Tribunals verweigert würde; ist 
auf Anzeige des Lehtern von Seite des" 
K. Ministerium der Justiz mit der Fürst ich 
Hohenzollern'schen obersten Landes = Be, 
hörde hierüber Communikation zu pflegen, 
damit von Lekterer das Appellations= Ges-
	        
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