Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

524 
richt zu Befolgung der ergangenen oberst- 
richterlichen Verfuͤgung angehalten werde. 
Sollte es inzwischen in einer irrigen An- 
sicht des Fuͤrstlichen Appellations-Gerichts 
seinen Grund haben, daß von Letzterem 
die Vollstreckung nicht gehoͤrig besorgt 
wuͤrde; so bleiben der Parthei auch wie- 
derholte Recurse an das Ober-Tribunal 
zu dem Ende, die Berichtigung der un- 
terrichterlichen Ansicht zu erwirken, vorbe- 
halten. 
Art. X. 
Allle Mittheilungen überhaupt, welche 
auf gegenwärtigen Staats-Vertrag im 
Allgemeinen, auf dessen Zusätze oder Ab- 
änderungen in einzelnen Punkten, oder 
sousi irgend auf das Ober-Tribunal Bezug 
haben, werden unmittelbar zwischen dem 
K. Württembergischen Mimsterium der 
Justiz und der Fürstlich Hohenzollern'schen 
Regierung verhandelt. 
Art. XI. 
Unter Zugrundlegung der vorstehenden 
allgemeinen Bestimmungen ist mittelst ge- 
meinsamen Einverständnisses eine die nähe- 
rven Vorschriften über das gerichtliche Ver- 
fahren und die Behandlung der verschie- 
denen Zweige der Rechts-Verwaltung 
umfassende Ober-Appellatrions-Gerichts- 
Ordnung verfaßt worden, welche als An- 
hanz und integrirender Bestandtheil des 
gegenwärtlgen Staats-Vertrags zur Nach- 
achtung für die betreffenden Gerichtsstellen 
und Partheien verkündet werden soll. 
Es wird hiebel vorbehalten, mittelst 
ferneren gemeinschaftlichen Einverständnis- 
ses alles dasjenige nachzutragen und zu 
ergänzen, was etwa zu Erreichung des 
dem Art. 12 der Bundes-Akte zum Grund 
liegenden Zwocks, nämlich zu Sicherung 
moglichst bester und promptester Justiz= 
Pflege nach allen Theilen, noch nöthig 
oder nühßlich erfunden werden möchte. 
Art. XII. 
Die Dauer des gegenwärtigen Bertrags, 
welcher mit dem Tage der Allerhöchsten 
Natisication Seiner Majestät des 
Königs in Wirksamkeit tritt, wird auf 
sechs Jahre bestimmt. 
Wenn nicht dessen Aufbündigung von 
der einen oder der andern contrahirenden 
Seite in der ersten Hälfte des sechsten 
Jahres erfolgt, so ist derselbe als auf wei- 
tere sechs Jahre bestätigt zu betrachten. 
Der gegenwärtige doppelt ausgefertigte 
und von den beiderseitig Bevollmächtigten. 
unterzeichnete Vertrag soll den pazisziren- 
den Höôfen zu Allerhöchster und höchster 
Ratification vorgelegt und die Ratiftea- 
tious-Urkunden sollen längstens innerhalb 
sechs Wochen gegeneinander ausgewechselt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.