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richt zu Befolgung der ergangenen oberst-
richterlichen Verfuͤgung angehalten werde.
Sollte es inzwischen in einer irrigen An-
sicht des Fuͤrstlichen Appellations-Gerichts
seinen Grund haben, daß von Letzterem
die Vollstreckung nicht gehoͤrig besorgt
wuͤrde; so bleiben der Parthei auch wie-
derholte Recurse an das Ober-Tribunal
zu dem Ende, die Berichtigung der un-
terrichterlichen Ansicht zu erwirken, vorbe-
halten.
Art. X.
Allle Mittheilungen überhaupt, welche
auf gegenwärtigen Staats-Vertrag im
Allgemeinen, auf dessen Zusätze oder Ab-
änderungen in einzelnen Punkten, oder
sousi irgend auf das Ober-Tribunal Bezug
haben, werden unmittelbar zwischen dem
K. Württembergischen Mimsterium der
Justiz und der Fürstlich Hohenzollern'schen
Regierung verhandelt.
Art. XI.
Unter Zugrundlegung der vorstehenden
allgemeinen Bestimmungen ist mittelst ge-
meinsamen Einverständnisses eine die nähe-
rven Vorschriften über das gerichtliche Ver-
fahren und die Behandlung der verschie-
denen Zweige der Rechts-Verwaltung
umfassende Ober-Appellatrions-Gerichts-
Ordnung verfaßt worden, welche als An-
hanz und integrirender Bestandtheil des
gegenwärtlgen Staats-Vertrags zur Nach-
achtung für die betreffenden Gerichtsstellen
und Partheien verkündet werden soll.
Es wird hiebel vorbehalten, mittelst
ferneren gemeinschaftlichen Einverständnis-
ses alles dasjenige nachzutragen und zu
ergänzen, was etwa zu Erreichung des
dem Art. 12 der Bundes-Akte zum Grund
liegenden Zwocks, nämlich zu Sicherung
moglichst bester und promptester Justiz=
Pflege nach allen Theilen, noch nöthig
oder nühßlich erfunden werden möchte.
Art. XII.
Die Dauer des gegenwärtigen Bertrags,
welcher mit dem Tage der Allerhöchsten
Natisication Seiner Majestät des
Königs in Wirksamkeit tritt, wird auf
sechs Jahre bestimmt.
Wenn nicht dessen Aufbündigung von
der einen oder der andern contrahirenden
Seite in der ersten Hälfte des sechsten
Jahres erfolgt, so ist derselbe als auf wei-
tere sechs Jahre bestätigt zu betrachten.
Der gegenwärtige doppelt ausgefertigte
und von den beiderseitig Bevollmächtigten.
unterzeichnete Vertrag soll den pazisziren-
den Höôfen zu Allerhöchster und höchster
Ratification vorgelegt und die Ratiftea-
tious-Urkunden sollen längstens innerhalb
sechs Wochen gegeneinander ausgewechselt
werden.