525
Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung für das Furstenthum
Hohenzollern-Hechingen.
Abschnitt I.
Von der Zusiändigkeit des Königlich Würktem-
berg'schen Ober-Tribunals in den bei den Fürsi=
lich Hohenzollern-Hechingen'schen GerichtsStellen
verhaudelten bürgerlichen Rechtssachen.
K. 1.
Die Zuständigkeit des Königlich Würt-
tembergischen Ober-Tribunals in der Art. 1.
des Staats-Vertrags vom #z Mai 1325
bezeichneten Eigenschaft erstreckt sich über
alle bürgerliche Rechtssachen, welche bei
dem Fürstlich Hohenzollern-Hechingen'schen
Appellations-Gericht angebracht worden
sind, unter folgenden näheren Bestim-
mungen.
5§. .
Die Berufung an das Ober-Tribunal
findet in der Regel gegen alle von dem
Fürstlichen Appellations-Gericht ergange-
neu Erkenntnisse Statt, welche nach der in
dem Fürstenthum geltenden Gesetzgebung
in Rechtskraft erwachsen bönnen.
g. 3.
Bei Ehesachen der Kathollken gebuͤhrt
dem Ober-Tribunal das Erkenntniß nur
rücksichtlich der Ausscheidung des Vermo-
gens, wenn der Streit über diesen Punkt
in der ordnungsmäßigen Stufenfolge bis
dahin gelangt.
g. é.
Die Fürstlichen Verwaltungs, Behörden
sind in rein privatrechtlichen Sachen, wo,
fenden Landes= Gerichten erscheinen, den
Entscheidungen des Ober-Tribunals, als-
lehter Gerichts= Instanz, unterworfen.
C. 5.
Persdnliche Klagsachen gegen den Lan-
desfürsten oder gegen Mitglieder seiner
Familie bônnen nicht vor das Ober-Tri-
bunal gezogen werden.
G. 6.
Das Rechtsmittel der Appellation an
das Ober-Tribunal ist nur dann zulässig,
wenn die Haupt= Summe der Be-
schwerde zum wenigsten dreihundert Gul-
den, oder eine immerwährende Rente von
mehr als zwölf Gulden jährlich betragt.
Wenrn jedoch der Streit-Gegenstand ent-
weder eine reine Ehrensache oder das ganze
Vermogen des appellirenden Theils betrifft,
so findet die Appellation ohne Rücksicht
auf die Summe Statt.
Natural-Gefälle werden mit drei vom