515
Breite in Gold gestickt. Das Kleid ist
mit einer Reihe vergoldeter, mit dem gekroͤnten
Loͤwen bezeichneter Knoͤpfe versehen. Die
goldenen Epauletten mit Bouillons und dem
Chiffre, dann die übrigen Uniformestücke,
wie oben, mit Ausnahme des weißen Federhutes.
Kleine Uniforme. Ein Kleid von
dunkelblauem Tuche mit gleichem Unterfutter,
stehendem Kragen und Ermelaufschlágen. Die
Stickerey, wie bey der Staats-Kleidung,
aber nur auf Kragen, Aufschlägen und Taschen.
Die übrigen Uniformsstücke wie bey
der Galla.
Frack. Von dunkelblauem Tuche mit
gleichem Unterfutter; der liegende Kragen
nach dem vorigen Muster gestickt, — die
Aufschläge und Taschen ohne Sitickerey,
keine Epaulekten, die Unterkleider nach Willkühr.
3. Die geheimey Sekretäre und
Registratoren des Departements tragen
zur Uniform ein Kleid von dunkelblauem
Tuche, mit gleichem Unterfutter, stehendem
Kragen und Ermelaufschlägen. Die Srickerey
auf Kragen, Aufschlägen und Taschen
ist nach dem unter Ziffer 4. beygefügten Muster
in der angezeigten Breite anzuwenden.
Die Epaulette von Goldfaden ohne Bonillons,
und die Contre-Epaulette sind mit Unserem
Namenszuge zu versehen. Das Degengehänge
und die Hutquasten ohne Bouillons.
Die übrigen Uniforme" Stücke wie
obeu.
516
Der Frack von dunkelblauem Tuche,
hat die gleiche Stickerey, jedoch nur auf dem
liegenden Kragen. Die Aufschläge und Taschen
sind ohne Stickerey; die Unterkleider
nach Willkühr. Keine Epaulerten.
4. Die geheimen Kanzellistes
des Departements tragen als Uniform ein
Kleid von dunkelblauem Tuche und gleichem
Unterfutter, Kragen und Aufschlägen ohne
Epaulette. Kragen, Aufschläge und Taschenklappen
sind mit einer in Gold gestickten Liliè
re einzufassen. Die Breite und das Muster
der Stickerey ist unter Ziffer s§. in der Beylage
vorgezeichnet. Die geprägten Knöfe
von gelbem Metall, und die weißen Unterkleider
sind wie bey den vorigen Graden.
Das Degengehänge und bie Hutquasten ohne
Bouillons.
Der Frack von dunkelblauem Tuche hat
nur den Kragen auf vorige Art gestickt.
Die durch gegenwärtige Entschließuns
vorgeschriebenen Bestimmungen sind bey seder
neuen, dem eigenen individuellen Bedürfnisse
einstwellen überlassen bleibenden Anschaffung,
durchgehends genau zu beobachten; und Unser
das Departement der Finanzen dirigirender
Minister wird darüber wachen, daß keine
der vorgezeichneten Abstufungen überschritten,
noch eigenmächtige Abänderungen obiger Unisorms:
Bestimmungen vorgenommen werden,
München den 17. Februar 180).
Max Joseph,
Frevherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhdchsten Befehl.
G. Gesger.
(Mit elser bevselegten Abbilbung 111.)