Metadata : Der Erwerb der Gebietshoheit.

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der  Staaten  wie  in  dem  der  Einzelmenschen  Anerkennung  gefunden
  hat.  Diese  Achtung  vor  dem  durch  die  Zeit  geheiligten
Besitzstande  entspricht  einem  tief  innerlichen  Zuge  der
menschlichen  Natur,  der  sich  im  Gesamtlehben  der  Völker
mit  derselben  Macht  geltend  macht,  wie  in  der  Sphäre  der
privaten  bürgerlichen  Verhältnisse,  sie  entspricht  aber  nicht
minder  einem  unabweisbaren  praktischen  Bedürfnisse  einer
jeden  Rechtsordnung.

Im  Privatrecht  hat  dieses  Bedürfnis  seinen  Ausdruck
gefunden  in  dem  Institut  der  Verjährung.  Das  römische
Recht,  welches  in  dieser  Beziehung  für  fast  alle  modernen
Privatrechtssysteme  massgebend  geworden  ist,  hat  aus  dem
Begriff  der  Verjährung  in  den  Formen  der  usucapio  und  der
Pracscriptio  selbständige  Eigentumserwerbstitel  von  der  grössten
Bedeutung  entwickelt.  Den  praktischen  Zweck,  den  das  Recht
mit  Schaffung  dieses  Instituts  verfolgte,  hebt  Gaius  (L.  1.
D.  de  usurp.  et  usucap.  41.  3)  richtig  hervor:  „Bono  publico
usucapio  introducta  est,  ne  scilicet  qguarundam  rerum  diu
et  fere  semper  incerta  dominia  essent,  cum  sufficeret  dominis
ad  inquirendas  res  suas  statuti  temporis  spatium.“

Die  Ersitzung  als  Eigentumserwerbstitel  ist  ein  Erzeugnis
des  positiven  Rechts,  welches  für  dieselbe  eine  Reihe  von  Erfordernisscn
  aufgestellt  und  insbesondere  die  Zeit  firiert  hat,
während  welcher  der  ungestörte  Besitz  gedauert  haben  muss,
damit  er  sich  in  ein  Recht  zu  besitzen  verwandle.

In  dieser  durchaus  positiv-rechtlichen  Natur  der  Ersitzung,

deren  rechtliche  Wirksamkeit  ausschliesslich  auf  gesetz-