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5) Bekanntmachung, die bevorstehende Pruͤfung der Rechts-Candidaten betreffend.
Diejenigen Rechts-Candidaten, welche
zu der nach Art. : der Dienstprüfungs-
Instruction für das K. Ober-Tribunal vom
50. November 1820 (Reg. Blatt S. 625)
im Monat December d. J. Statt sinden-
den ersten Dienstprüfung (Prüfung der
Rechts-Candidaten) zugelassen zu ver-
den wünschen, werden in Gemäßheit der
Anordnung des so eben erwähnten Arti-
kels hiermit aufgefordert, ihre dißfälligen
Gesuche, welche genau nach den hierüber
bestehenden Vorschriften eingerichtet sepn
müssen, bis zum 15. November d. J. bei
der unterzeichneten Stelle um so gewißer
einzureichen, als im Falle der Nichtekn-
haltung dieses Termins der Nachtheil des.
Ausschlusses don dieser Semester-Prü-
fung für Ke Säumigen unfehlbar eintre-
ten würde.
Stuttgart den 2 1. Oktober 1845.
Maucler.
.) Der Departements der Justiz und des Innern:
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Die Einlieferung kranker Sträflinge in die Straf-Anstalten betreffend.
Durchdie neuerdings vorgemmene Ein-
lieferung kranker, namentlich mit Haut-
ausschlägen behafteter Sträflinge in die
Straf-Anstalten sindet man sich veranlaßt,
den Einlieferungs-Behbörden die Bestim-
mungen der Verordnung vom 10. Okto=
ber 1820 (Reg. Blatt S. 521) in das
Gedächtniß zurück zu rufen, und ihnen
deren pPflichtmäßige Beobachtung einzu-
schärfen, indem man zur Erläuterung und
Ergänzung derselben Folgendes beifügt:
. 1.
Bei leichteren Vergehen, d. h. bei sol-
chen, die höchstens mit Polizeihaus-Strafe
gebüßt werden, ist der Ablieferung eines
mit einer innerlichen oder dusserlichen
Krankheit behafteten Verurtheilten nach
Absaß : jener Verordnung bis nach er-
folgter Herstellung Anstand zu geben.
In den seltenen Fällen, in welchen der-
gleichen Verurtheilte ohne Gefahr der
Flucht bis zu dem Zeitpunkte ihrer Hei-
lung nicht auf freien Fuß gestellt werden
könnten, ist mit denselben nach Anleitung
des nachfolgenden §. : zu verfahren.
§. 2.
Ist ein zu schwererer, d. h. zu Arbeits-
Festungs- oder Zuchthaus-Serafe Verur-