Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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5) Bekanntmachung, die bevorstehende Pruͤfung der Rechts-Candidaten betreffend. 
Diejenigen Rechts-Candidaten, welche 
zu der nach Art. : der Dienstprüfungs- 
Instruction für das K. Ober-Tribunal vom 
50. November 1820 (Reg. Blatt S. 625) 
im Monat December d. J. Statt sinden- 
den ersten Dienstprüfung (Prüfung der 
Rechts-Candidaten) zugelassen zu ver- 
den wünschen, werden in Gemäßheit der 
Anordnung des so eben erwähnten Arti- 
kels hiermit aufgefordert, ihre dißfälligen 
Gesuche, welche genau nach den hierüber 
bestehenden Vorschriften eingerichtet sepn 
müssen, bis zum 15. November d. J. bei 
der unterzeichneten Stelle um so gewißer 
einzureichen, als im Falle der Nichtekn- 
haltung dieses Termins der Nachtheil des. 
Ausschlusses don dieser Semester-Prü- 
fung für Ke Säumigen unfehlbar eintre- 
ten würde. 
Stuttgart den 2 1. Oktober 1845. 
Maucler. 
.) Der Departements der Justiz und des Innern: 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Die Einlieferung kranker Sträflinge in die Straf-Anstalten betreffend. 
Durchdie neuerdings vorgemmene Ein- 
lieferung kranker, namentlich mit Haut- 
ausschlägen behafteter Sträflinge in die 
Straf-Anstalten sindet man sich veranlaßt, 
den Einlieferungs-Behbörden die Bestim- 
mungen der Verordnung vom 10. Okto= 
ber 1820 (Reg. Blatt S. 521) in das 
Gedächtniß zurück zu rufen, und ihnen 
deren pPflichtmäßige Beobachtung einzu- 
schärfen, indem man zur Erläuterung und 
Ergänzung derselben Folgendes beifügt: 
. 1. 
Bei leichteren Vergehen, d. h. bei sol- 
chen, die höchstens mit Polizeihaus-Strafe 
gebüßt werden, ist der Ablieferung eines 
mit einer innerlichen oder dusserlichen 
Krankheit behafteten Verurtheilten nach 
Absaß : jener Verordnung bis nach er- 
folgter Herstellung Anstand zu geben. 
In den seltenen Fällen, in welchen der- 
gleichen Verurtheilte ohne Gefahr der 
Flucht bis zu dem Zeitpunkte ihrer Hei- 
lung nicht auf freien Fuß gestellt werden 
könnten, ist mit denselben nach Anleitung 
des nachfolgenden §. : zu verfahren. 
§. 2. 
Ist ein zu schwererer, d. h. zu Arbeits- 
Festungs- oder Zuchthaus-Serafe Verur-
	        
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