theilter mit einer zwar ansteckenden, aber
den Transport nicht hindernden Krank-
heit behaftet, und kann derselbe zur Hei-
lung nicht auf freien Fuß gestellt, oder
in einer Lokal-Kranken-Anstalt, die zu-
gleich ohne besonderen Kosten= Aufwand
den Zweck der Verwahrung erfüllt, unter-
gebracht werden, so ist ausnahmsweise des-
sen Einlieferung in die Straf-Anstalt vor
erfolgter Heilung in dem Fall gestattet,
wenn derselbe kein Vermögen besibt, um
die bei Fortsehung seines Verhafts am
Untersuchungsort entstehenden Kosten zu
bezahlen, und wenn die zuvor befragte
Verwaltungs-Behörde der Straf-Anstalt
seine Aufnahme für thunlich erklärt hat.
Die Abgabe dieser Erklärung hängt davon
ab, ob der abgesonderte Raum, welcher
in der Straf-Anstalt für dergleichen
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Kranke bestimmt ist, nicht bereits von
solchen angefüllt ist, oder zeitig zu einem
anderen Zweck verwendet werden muß.
K. 3.
Die Untersuchungs-Behörden haben die
ihnen im pct. 1 der oben erwähnten Ver-
ordnung aufgetragene Befragung des In-
quisiten nach seinem Gesundheits-Zustand
mit Genauigkeit vorzunehmen und beson-
ders auf die bei Menschen diefser Art
Häufiger vorkommenden Krankheiten der
oben bezeichneten Art ein forgfältiges Au-
genmerk zu richten. War der Inguisit
in der Zwischenzeit vom Schluß der Un-
tersuchung bis zum Zeitpunkt der Einlie-
ferung auf freien Fuß gesebßt, so ist die
protokollarische Befragung im leßteren
Zeitpunkt zu wiederholen.
Stuttgart den r . Oktober 1325.
Mauckler. Schmidlin.
C.) Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
a) Verfuͤgung, die Eintheilung der drei Weg-Inspektions-Bezirke im Neckar-Kreise betreffend.
Seine Königliche Majestät haben
durch höchste Entschließung vom 16. d. M.
gnädigst genehmigt, daß in dem Reckar-
Kreise ein dritter Weg-Inspektions-Bezirk
errichtet und die Bezirke dieses Kreises
folgendermaßen abgetheilt werden sollen:
I: Bezirk Stuttgart, enthält die Ober-
dmter Stuttgart, Stadt und Amt, Cann-
stadt, Waiblingen, Eßlingen, Böblingen
und Leonberg;
II# Bezirk Ludwigsburg, die Ober-
Gmter Ludwigsburg, Besigheim, Vaihin=