Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

theilter mit einer zwar ansteckenden, aber 
den Transport nicht hindernden Krank- 
heit behaftet, und kann derselbe zur Hei- 
lung nicht auf freien Fuß gestellt, oder 
in einer Lokal-Kranken-Anstalt, die zu- 
gleich ohne besonderen Kosten= Aufwand 
den Zweck der Verwahrung erfüllt, unter- 
gebracht werden, so ist ausnahmsweise des- 
sen Einlieferung in die Straf-Anstalt vor 
erfolgter Heilung in dem Fall gestattet, 
wenn derselbe kein Vermögen besibt, um 
die bei Fortsehung seines Verhafts am 
Untersuchungsort entstehenden Kosten zu 
bezahlen, und wenn die zuvor befragte 
Verwaltungs-Behörde der Straf-Anstalt 
seine Aufnahme für thunlich erklärt hat. 
Die Abgabe dieser Erklärung hängt davon 
ab, ob der abgesonderte Raum, welcher 
in der Straf-Anstalt für dergleichen 
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Kranke bestimmt ist, nicht bereits von 
solchen angefüllt ist, oder zeitig zu einem 
anderen Zweck verwendet werden muß. 
K. 3. 
Die Untersuchungs-Behörden haben die 
ihnen im pct. 1 der oben erwähnten Ver- 
ordnung aufgetragene Befragung des In- 
quisiten nach seinem Gesundheits-Zustand 
mit Genauigkeit vorzunehmen und beson- 
ders auf die bei Menschen diefser Art 
Häufiger vorkommenden Krankheiten der 
oben bezeichneten Art ein forgfältiges Au- 
genmerk zu richten. War der Inguisit 
in der Zwischenzeit vom Schluß der Un- 
tersuchung bis zum Zeitpunkt der Einlie- 
ferung auf freien Fuß gesebßt, so ist die 
protokollarische Befragung im leßteren 
Zeitpunkt zu wiederholen. 
Stuttgart den r . Oktober 1325. 
Mauckler. Schmidlin. 
C.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Verfuͤgung, die Eintheilung der drei Weg-Inspektions-Bezirke im Neckar-Kreise betreffend. 
Seine Königliche Majestät haben 
durch höchste Entschließung vom 16. d. M. 
gnädigst genehmigt, daß in dem Reckar- 
Kreise ein dritter Weg-Inspektions-Bezirk 
errichtet und die Bezirke dieses Kreises 
folgendermaßen abgetheilt werden sollen: 
I: Bezirk Stuttgart, enthält die Ober- 
dmter Stuttgart, Stadt und Amt, Cann- 
stadt, Waiblingen, Eßlingen, Böblingen 
und Leonberg; 
II# Bezirk Ludwigsburg, die Ober- 
Gmter Ludwigsburg, Besigheim, Vaihin=
	        
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