Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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2. 
Eine Verschiedenheit der Beiträge, je 
nachdem der Gefangene in die Civil-Fe- 
stungs-Straf-Anstalt, in das Arbeits- 
haus oder in das Zuchthaus verurtheilt 
worden ist, findet nicht Statt. 
5. 
Als höchster jährlicher Betrag wird die 
Summe von Vierzig Gulden, als ge- 
ringster die Summe von Zehen Gulden 
bestimmt; Gefangene, welche auch lebtere 
Summe aufzubringen nicht vermögen, sind 
mit Beiträgen ganz zu verschonen. 
4. 
Innerhalb der bezeichneten Gränzen sind 
die Beiträge unter Rücksichtnahme auf das 
Vermögen und die Familien-Verhälnisse 
des Gefangenen in runden Summen so 
festzusetzen, daß durch die Gesamtbeiträge 
das Vermögen eines Gefangenen in keinem 
Falle über die Hälfte seines Bestandes 
aufgezehrt werde und seine Familte nicht 
in Roth-Stand gerathe. 
5. 
Nach diesen Gesichts-Punkten wird der 
Betrag der Beiträge durch die Oberamts, 
Gerichts-Collegien nach vorheriger Ver- 
nehmung der betreffenden Gemeinde-Räthe 
bestimmt; die Oberamts-Richter haben 
den also festgesehten Beitrag eines ver- 
moglichen Gefangenen in dem Etrliefe- 
rungs Scheine desselben zu bemerken. 
Hat wegen Unvermöglichkeit des Gefan- 
genen ein Beitrag gar nicht angesetzt wer- 
den bönnen, so ist dieses in bem bezeichne- 
ten Scheine gleichfalls bemerblich zu ma- 
chen. 
Die Einlieferungs-Schelne dienen den 
Verwaltern der Straf-Anstalten zu Ve- 
legen für ihre Rechnungen. 
6. 
Nachträgliche Ansäße sowohl für die 
berflossene als für die künftige Straf-Zeit 
treten ein, sowohl wenn der Gefangene zur 
Zeit seiner Einlieferung bein Beitragpflich- 
tiges Vermögen besessen hat und ihm ein 
solches während der Straf-Dauer ange- 
fallen ist, als auch dann, wenn nach der 
Feststellung des Beitrags unter gleichen 
Verhältnissen die Vermögens-Umstände 
des Gefangenen sich in der Art gebessert 
haben, daß eine Erhöhung des Beitrags 
üglich gelchehen kann. In beiden Fällen 
haben die Oberamrts-Richter dem Verwal- 
ter der Straf-Anstalt von dem nachträg- 
lichen Arsaße unter Umschlag an die K. 
S.traf-Anstalten = Commission Nachricht 
zu geden. 
7. 
Die pünktliche Einlieferung der Beiträge
	        
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