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2.
Eine Verschiedenheit der Beiträge, je
nachdem der Gefangene in die Civil-Fe-
stungs-Straf-Anstalt, in das Arbeits-
haus oder in das Zuchthaus verurtheilt
worden ist, findet nicht Statt.
5.
Als höchster jährlicher Betrag wird die
Summe von Vierzig Gulden, als ge-
ringster die Summe von Zehen Gulden
bestimmt; Gefangene, welche auch lebtere
Summe aufzubringen nicht vermögen, sind
mit Beiträgen ganz zu verschonen.
4.
Innerhalb der bezeichneten Gränzen sind
die Beiträge unter Rücksichtnahme auf das
Vermögen und die Familien-Verhälnisse
des Gefangenen in runden Summen so
festzusetzen, daß durch die Gesamtbeiträge
das Vermögen eines Gefangenen in keinem
Falle über die Hälfte seines Bestandes
aufgezehrt werde und seine Familte nicht
in Roth-Stand gerathe.
5.
Nach diesen Gesichts-Punkten wird der
Betrag der Beiträge durch die Oberamts,
Gerichts-Collegien nach vorheriger Ver-
nehmung der betreffenden Gemeinde-Räthe
bestimmt; die Oberamts-Richter haben
den also festgesehten Beitrag eines ver-
moglichen Gefangenen in dem Etrliefe-
rungs Scheine desselben zu bemerken.
Hat wegen Unvermöglichkeit des Gefan-
genen ein Beitrag gar nicht angesetzt wer-
den bönnen, so ist dieses in bem bezeichne-
ten Scheine gleichfalls bemerblich zu ma-
chen.
Die Einlieferungs-Schelne dienen den
Verwaltern der Straf-Anstalten zu Ve-
legen für ihre Rechnungen.
6.
Nachträgliche Ansäße sowohl für die
berflossene als für die künftige Straf-Zeit
treten ein, sowohl wenn der Gefangene zur
Zeit seiner Einlieferung bein Beitragpflich-
tiges Vermögen besessen hat und ihm ein
solches während der Straf-Dauer ange-
fallen ist, als auch dann, wenn nach der
Feststellung des Beitrags unter gleichen
Verhältnissen die Vermögens-Umstände
des Gefangenen sich in der Art gebessert
haben, daß eine Erhöhung des Beitrags
üglich gelchehen kann. In beiden Fällen
haben die Oberamrts-Richter dem Verwal-
ter der Straf-Anstalt von dem nachträg-
lichen Arsaße unter Umschlag an die K.
S.traf-Anstalten = Commission Nachricht
zu geden.
7.
Die pünktliche Einlieferung der Beiträge