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.). Des Departements des Innern:
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1. Des Ministerium des Innern.
a) Jastruktion, die Handhabung der polizeilichen Aufsicht über die Confinirten und die herumziehen-
den Gewerbsleute berreffend.
In Beziehung auf die Handhabung der
polizeilichen Aufsicht über confinirte Land-
streicher und herumzlehende Gewerbsleute
werden auf den Grund der bestehenden ge-
sehlichen Bestimmungen folgende Vor-
schriften ertheilt.
I. Confinirte Laudstreicher.
. 1.
Der Confination unterliegen nach dem-
Polizei-Gesefße vom ½1. September 180)
K. a1 nur die Landstreicher, welche ohne
Gewerb umherziehen. Sie geschieht
durch förmliches Erkenntniß der geseb-
lichen Behôrde, wornach der Landstreicher
in den für ihn ausgemittelten Heimathort
gebracht, und der dortlgen Orts-Obrigkeit
zur nähern Aufsicht mit der Auflage über-
geben wird, den ihm angewiesenen Wohn-
ort ohne obrigksitliche Erlaubuniß nicht zu
verlassen.
Die Aufsicht über diese Confinirten liegt
demnach unter oberamtlicher Controle und
Leitung zunächst dem betreffenden Orts-
Vorsteher ob. Derselbe hat den Consi=
nirten fortdauernd im Auge zu behalten,
sein Betragen uud die von ihm angewen-
deten Mittel, sich sein Fortkommen zu
verschaffen, zu beobachten, und gegen ein
unerlaubtes Austreten desselben zu wachen.
Zu diesem Ende wird er neben der Un-
terstühung, welche ihm die Mitglieder des
Gemeinderaths zu leisten verbunden sind,
und neben den geeigneten Weisungen an
die obrigkeitlichen Diener, besonders auch
mit vertrauten Personen, welche durch
ihre Verhältnisse zu näherer Beobachtung
des Confinirten in Stand gesetzt sind, sich
ins Vernehmen seben, um durch sie von
jeder Ueberschreitung der polizeilichen Vor-
schriften, die ihnen von dem Confinirten
bekannt würde, sogleich Kenntniß zu er-
halten. 6
.
Wächemen, einmal hat der Orts-Vor-
steher jeden in seine Gemeinde confinirten
Landstreicher an einem zuvor nicht bestimm-
ten Tage vor sich zu berufen, ihn über seine
Verhältnisse, so weit solche Gegenstand der
polizeilichen Aufsicht sind, namentlich über
seinen Erwerb und Beschäftigung zu be-