Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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.). Des Departements des Innern: 
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1. Des Ministerium des Innern. 
a) Jastruktion, die Handhabung der polizeilichen Aufsicht über die Confinirten und die herumziehen- 
den Gewerbsleute berreffend. 
In Beziehung auf die Handhabung der 
polizeilichen Aufsicht über confinirte Land- 
streicher und herumzlehende Gewerbsleute 
werden auf den Grund der bestehenden ge- 
sehlichen Bestimmungen folgende Vor- 
schriften ertheilt. 
I. Confinirte Laudstreicher. 
. 1. 
Der Confination unterliegen nach dem- 
Polizei-Gesefße vom ½1. September 180) 
K. a1 nur die Landstreicher, welche ohne 
Gewerb umherziehen. Sie geschieht 
durch förmliches Erkenntniß der geseb- 
lichen Behôrde, wornach der Landstreicher 
in den für ihn ausgemittelten Heimathort 
gebracht, und der dortlgen Orts-Obrigkeit 
zur nähern Aufsicht mit der Auflage über- 
geben wird, den ihm angewiesenen Wohn- 
ort ohne obrigksitliche Erlaubuniß nicht zu 
verlassen. 
Die Aufsicht über diese Confinirten liegt 
demnach unter oberamtlicher Controle und 
Leitung zunächst dem betreffenden Orts- 
Vorsteher ob. Derselbe hat den Consi= 
nirten fortdauernd im Auge zu behalten, 
sein Betragen uud die von ihm angewen- 
deten Mittel, sich sein Fortkommen zu 
verschaffen, zu beobachten, und gegen ein 
unerlaubtes Austreten desselben zu wachen. 
Zu diesem Ende wird er neben der Un- 
terstühung, welche ihm die Mitglieder des 
Gemeinderaths zu leisten verbunden sind, 
und neben den geeigneten Weisungen an 
die obrigkeitlichen Diener, besonders auch 
mit vertrauten Personen, welche durch 
ihre Verhältnisse zu näherer Beobachtung 
des Confinirten in Stand gesetzt sind, sich 
ins Vernehmen seben, um durch sie von 
jeder Ueberschreitung der polizeilichen Vor- 
schriften, die ihnen von dem Confinirten 
bekannt würde, sogleich Kenntniß zu er- 
halten. 6 
. 
Wächemen, einmal hat der Orts-Vor- 
steher jeden in seine Gemeinde confinirten 
Landstreicher an einem zuvor nicht bestimm- 
ten Tage vor sich zu berufen, ihn über seine 
Verhältnisse, so weit solche Gegenstand der 
polizeilichen Aufsicht sind, namentlich über 
seinen Erwerb und Beschäftigung zu be-
	        
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