Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

maͤßigen Urlaubsschein, oder mit einem von 
dem Orts, Vorsteher ausgestellten Schein, 
welcher die Zeit oder die Strecke, auf die 
der Orts-Vorsteher einen Urlaubsschein ge- 
ben darf (§. 8), überschreitet, oder ausser- 
halb der Route, welche ihm der Urlaubs- 
schein vorschreibt, oder mit einem Schein, 
dessen Gültigkeits-Dauer bereits abgelaufen 
ist, betreten, so ist er festzuhalten, und 
wenn sich außer der Confinations-Ueber- 
schreitung kein Verdacht eines weiteren 
Vergehens gegen ihn ergibt, er auch nicht 
in Folge der deßhalb zu pflegenden Unterfu- 
chung wegen erschwerten Grads von Land- 
streicherei zur Abgabe an die Gerichts-Be- 
hörde geeignet befunden wird, an das Ober- 
amt seines Heimathorts zurück zu liefern. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Ur- 
laubs -Schein nicht das ortspolizelliche 
Zeugniß über den Tag des Abgangs aus 
dem Heimathort oder nicht von jedem auf- 
serhalb dieses Orts zugebrachten Tag das 
Visa der Polizel-Behdrde des Orts, wo der 
Confinirte übernachtet hat, gusweißt. 
5. 18. 
Nach mehrjähriger tadelfreier Auffüh- 
rung und bei einem regelmaßigen, sein 
Fortkommen sichernden Erwerb kann der 
Confinirte durch Entscheidung der Kreis- 
Regierung von der gegen ihn verfügten 
Confingtion entbunden werden. 
II. Herumziehende Gewerbsleute. 
. 119. 
Wer ein Gewerbe, bestehe es in Arbeit 
oder in Handel, mittelst Hausirens ausser- 
halb seines Wohnorts (von Ort zu Ort 
herumziehend) betreiben will, hat hiezu 
1.) die Berechtigung der Staats, Be- 
borde im Allgemeinen, welche inner, 
halb der Gränzen eines und dessel- 
ben Kreises von der Kreis-Regierung, 
für einen sich über mehrere Kreise 
erstreckenden Bezirk aber von dem 
Ministerium des Innern ertheilt wird, 
und 
3.) in der einzelnen Gemeinde, in wel- 
cher er das Gewerbe ausüben will, 
die besondere Erlaubniß der Orts, 
Polizei-Behörden 
zu erlangen. 
Jede Verechtigung dieser Art gilt nur 
für die Person des Berechtigten. Will 
dieser sich auf der Gewerbwanderung von 
andern Personen begleiten lassen, so hat 
er hiezu besondere Erlaubniß von der 
Staats-Behörde nöthig. 
. 20. 
In Bezlehung auf die Grundsäße, nach 
welchen die Staats-Behörden die Berech- 
tigung zum herumziehenden Gewerb-Be- 
trieb ertheilen, wird auf die Vorschriften 
des Geseßzes vom ½. September 2380),
	        
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