maͤßigen Urlaubsschein, oder mit einem von
dem Orts, Vorsteher ausgestellten Schein,
welcher die Zeit oder die Strecke, auf die
der Orts-Vorsteher einen Urlaubsschein ge-
ben darf (§. 8), überschreitet, oder ausser-
halb der Route, welche ihm der Urlaubs-
schein vorschreibt, oder mit einem Schein,
dessen Gültigkeits-Dauer bereits abgelaufen
ist, betreten, so ist er festzuhalten, und
wenn sich außer der Confinations-Ueber-
schreitung kein Verdacht eines weiteren
Vergehens gegen ihn ergibt, er auch nicht
in Folge der deßhalb zu pflegenden Unterfu-
chung wegen erschwerten Grads von Land-
streicherei zur Abgabe an die Gerichts-Be-
hörde geeignet befunden wird, an das Ober-
amt seines Heimathorts zurück zu liefern.
Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Ur-
laubs -Schein nicht das ortspolizelliche
Zeugniß über den Tag des Abgangs aus
dem Heimathort oder nicht von jedem auf-
serhalb dieses Orts zugebrachten Tag das
Visa der Polizel-Behdrde des Orts, wo der
Confinirte übernachtet hat, gusweißt.
5. 18.
Nach mehrjähriger tadelfreier Auffüh-
rung und bei einem regelmaßigen, sein
Fortkommen sichernden Erwerb kann der
Confinirte durch Entscheidung der Kreis-
Regierung von der gegen ihn verfügten
Confingtion entbunden werden.
II. Herumziehende Gewerbsleute.
. 119.
Wer ein Gewerbe, bestehe es in Arbeit
oder in Handel, mittelst Hausirens ausser-
halb seines Wohnorts (von Ort zu Ort
herumziehend) betreiben will, hat hiezu
1.) die Berechtigung der Staats, Be-
borde im Allgemeinen, welche inner,
halb der Gränzen eines und dessel-
ben Kreises von der Kreis-Regierung,
für einen sich über mehrere Kreise
erstreckenden Bezirk aber von dem
Ministerium des Innern ertheilt wird,
und
3.) in der einzelnen Gemeinde, in wel-
cher er das Gewerbe ausüben will,
die besondere Erlaubniß der Orts,
Polizei-Behörden
zu erlangen.
Jede Verechtigung dieser Art gilt nur
für die Person des Berechtigten. Will
dieser sich auf der Gewerbwanderung von
andern Personen begleiten lassen, so hat
er hiezu besondere Erlaubniß von der
Staats-Behörde nöthig.
. 20.
In Bezlehung auf die Grundsäße, nach
welchen die Staats-Behörden die Berech-
tigung zum herumziehenden Gewerb-Be-
trieb ertheilen, wird auf die Vorschriften
des Geseßzes vom ½. September 2380),