sich dieselben mit Patenten der neuen Form
zu versehen.
Wer nach dem gedachten Zeitpunkt mit
elnem in der bisherigen Form ausgestellten
Patent betreten wird, dem ist dasselbe ab-
zunehmen und an das Oberamt seines
Wohnorts einzusenden, wohin auch der
705.
Betretene zur Nachsuchung eines Patents
in der neuen Form zu verweisen ist.
Bei Ausstellung solcher neuen Patente
an bereits berechtigte Personen haben sich
die Oberämter nach den Vorschriften des
K. ai Üüber Patent-Erneuerung zu richten.
III. Allgemeine Bestimmungen.
K. 28.
Die Orts, Polizei-Behörden haben beie
den ihnen vorgelegten Urlaubescheinen von
Confinirten.und den Patenten herumziehen-
der Gewerbtreibenden genau zu prüfen, ob
sie cht, nirgends verfälscht und von der
zuständigen Behörde ausgestellt sepen, ob
der Inhaber des Scheins oder Patents
sich in dem ihm angewiesenen Bezirk, oder
auf der ihm vorgeschriebenen Route be-
finde, ob die Gültigkeitsdauer der Urkunde
nicht bereits abgelaufen, ob dieselbe das
ortspolizeiliche Zeugniß über den Tag der
Ausreise, und von jedem Tag der Reise
das Visa der Orts-Vorsteher, in deren
Gemeinden der Inhaber übernachtet hat,
oder die Dispensation von der dißfallsigen
Vorschrift (F. 26) enthalte. Bei Ent-
deckung eines Mangels hat der Orts-Vor-
steher den Inhaber der Urkunde fest zu
nehmen, und an das dem ersteren vorge-
sebte Oberamt abzuliefern.
Eben dieß hat zu geschehen, wenn der
Inhaber der Urbunde Begleiter, nament-
lich Frau und Kinder mit sich führt,
ohne daß die ihm hiezu ertheilte Erlaub-
niß unter Benennung der Begleiter in der
Urkunde bemerkt ist.
Die Landjäger und die sonstigen in §. 24
des. Gesehes vom. 11. September 2807
genannten Diener der Orts= und Landes-
Polizei haben auf die ihnen aufstoßenden
Confinirten und herumziehenden Gewerbs-
leute ein genaues Augenmerk zu richten,
ihnen ihre Scheine oder Patente abzufor-
dern, diese nach den eben angegebenen
Gesichtopunkten zu prüfen, und bei Ent-
deckung eines Mangels den Inhaber vor
die nächste Polizei-Behörde zu führen.
Der Orts-Vorsteher, in dessen Bezirk
der Inhaber übernachten will, hat die
ihm vorgelegte Urkunde, wenn er an dieser
oder an der Person des Inhabers in kei-
ner Beziehung etwas Ordnungswidriges
oder Verdacht erweckendes bemerkt, mit
seinem. Visa zu. versehen. (K. 15, 35.)
K. 29.
Bei jedem: Oberamt sind