Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

sich dieselben mit Patenten der neuen Form 
zu versehen. 
Wer nach dem gedachten Zeitpunkt mit 
elnem in der bisherigen Form ausgestellten 
Patent betreten wird, dem ist dasselbe ab- 
zunehmen und an das Oberamt seines 
Wohnorts einzusenden, wohin auch der 
705. 
Betretene zur Nachsuchung eines Patents 
in der neuen Form zu verweisen ist. 
Bei Ausstellung solcher neuen Patente 
an bereits berechtigte Personen haben sich 
die Oberämter nach den Vorschriften des 
K. ai Üüber Patent-Erneuerung zu richten. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 28. 
Die Orts, Polizei-Behörden haben beie 
den ihnen vorgelegten Urlaubescheinen von 
Confinirten.und den Patenten herumziehen- 
der Gewerbtreibenden genau zu prüfen, ob 
sie cht, nirgends verfälscht und von der 
zuständigen Behörde ausgestellt sepen, ob 
der Inhaber des Scheins oder Patents 
sich in dem ihm angewiesenen Bezirk, oder 
auf der ihm vorgeschriebenen Route be- 
finde, ob die Gültigkeitsdauer der Urkunde 
nicht bereits abgelaufen, ob dieselbe das 
ortspolizeiliche Zeugniß über den Tag der 
Ausreise, und von jedem Tag der Reise 
das Visa der Orts-Vorsteher, in deren 
Gemeinden der Inhaber übernachtet hat, 
oder die Dispensation von der dißfallsigen 
Vorschrift (F. 26) enthalte. Bei Ent- 
deckung eines Mangels hat der Orts-Vor- 
steher den Inhaber der Urkunde fest zu 
nehmen, und an das dem ersteren vorge- 
sebte Oberamt abzuliefern. 
Eben dieß hat zu geschehen, wenn der 
Inhaber der Urbunde Begleiter, nament- 
lich Frau und Kinder mit sich führt, 
ohne daß die ihm hiezu ertheilte Erlaub- 
niß unter Benennung der Begleiter in der 
Urkunde bemerkt ist. 
Die Landjäger und die sonstigen in §. 24 
des. Gesehes vom. 11. September 2807 
genannten Diener der Orts= und Landes- 
Polizei haben auf die ihnen aufstoßenden 
Confinirten und herumziehenden Gewerbs- 
leute ein genaues Augenmerk zu richten, 
ihnen ihre Scheine oder Patente abzufor- 
dern, diese nach den eben angegebenen 
Gesichtopunkten zu prüfen, und bei Ent- 
deckung eines Mangels den Inhaber vor 
die nächste Polizei-Behörde zu führen. 
Der Orts-Vorsteher, in dessen Bezirk 
der Inhaber übernachten will, hat die 
ihm vorgelegte Urkunde, wenn er an dieser 
oder an der Person des Inhabers in kei- 
ner Beziehung etwas Ordnungswidriges 
oder Verdacht erweckendes bemerkt, mit 
seinem. Visa zu. versehen. (K. 15, 35.) 
K. 29. 
Bei jedem: Oberamt sind
	        
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