Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

1.) öber die Confinirten, 
2.9 über die herumziehenden Gewerbe- 
leute 
des Bezirks zwei abgesonderte und fort- 
laufende Listen zu fülren. 
In beiden Listen sind die aufgeführten 
Personen nach dem vollständigen Ramen, 
Alter, Gestalt, Wohnort, verheirathetem 
oder ledigem Stande zu bezeichnen, auch 
ist die Zahl, das Geschlecht und das Alter 
ihrer Kinder anzumerken. Ausserdem 
gibt die Confinirten-Liste das Confina- 
rions-Dekret, die vor und nach der Con- 
fination gegen die Confinirten ergangenen 
polizeilichen oder gerichtlichen Straf-Er, 
keantnisse, den Nahrungszweig desselben 
und die ihm etwa gereichte öffentliche Un- 
terstüßung an. 
Die an Confinirte ertheilte Erlaubniß 
zur Entfernung aus dem Crufinationsort, 
so wie die verkemmenden Golle von eigen- 
mächtigem Austreten oder Auböbleiben, 
die deohalb ergriffenen Maßregeln und 
deren Erfolg werden in der Liste kürglich 
Angemerkt. 
Eine besondere Liste wird über die 
Confinirten geführt, die mit polizeilicher 
Erlaubniß einen zeitigen Aufenthalt in 
vem Oberamts-Bezirk genommen haben 
(#. 15). Dieselbe enthiälr die Personalien 
des Confinirten, den zeirigen Aufenthalts- 
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ort und die während dieses Aufenthalts etwa. 
vorkommenden Fälle von Polizei= Ueber- 
schreitungen oder andern Vergehen. 
Die Entbindung von der Confinakton 
" G. 18) oder die Rückbehr des zeitig im 
Oberamts-Bezirk sich aufhaltenden Con- 
finirten in seine Heimath hat die Vschung 
in der Liste zur Folge. 
In dem Verzeichniß der herumziehen- 
den Gewerboleute werden ausserdem, was 
bereits oben bemerkrist, das Berechtigungs- 
Dekret, die Erneuerungen desselben, das Ge- 
werbe und der Bezirk, wofür es erthrikr 
ist, und die gegen den Verechtigten ergehen- 
den polizeilichen und gerichtlichen Straf- 
urtheile nachgewies.n. 
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Saͤmtliche Polizei-Stellen sind zu ge- 
nauer Handhabung vorstehender Bestim- 
mungen angewiesen. Die Oberämter du- 
ben über der Vellzirhung derselben von 
Seite der Orts-Vorsteher sorgsälilg zu 
wachen, und ihnen zu diestm Ende die 
erforderliche nähere Anleitung zu geben: 
Versäumnisse und Verfehlungen sind mit 
Strenge zu ahunden. Insbesondere würde 
der Orts-Vorsterher, welcher die seiner 
Befugniß, einem Confinirten zur Enefer- 
nung aus dem Confinationsort Erlandniß 
zu geben, in den 98. 8 und 9 gesetzon 
Schranken überschritte, oder sogar den
	        
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