1.) öber die Confinirten,
2.9 über die herumziehenden Gewerbe-
leute
des Bezirks zwei abgesonderte und fort-
laufende Listen zu fülren.
In beiden Listen sind die aufgeführten
Personen nach dem vollständigen Ramen,
Alter, Gestalt, Wohnort, verheirathetem
oder ledigem Stande zu bezeichnen, auch
ist die Zahl, das Geschlecht und das Alter
ihrer Kinder anzumerken. Ausserdem
gibt die Confinirten-Liste das Confina-
rions-Dekret, die vor und nach der Con-
fination gegen die Confinirten ergangenen
polizeilichen oder gerichtlichen Straf-Er,
keantnisse, den Nahrungszweig desselben
und die ihm etwa gereichte öffentliche Un-
terstüßung an.
Die an Confinirte ertheilte Erlaubniß
zur Entfernung aus dem Crufinationsort,
so wie die verkemmenden Golle von eigen-
mächtigem Austreten oder Auböbleiben,
die deohalb ergriffenen Maßregeln und
deren Erfolg werden in der Liste kürglich
Angemerkt.
Eine besondere Liste wird über die
Confinirten geführt, die mit polizeilicher
Erlaubniß einen zeitigen Aufenthalt in
vem Oberamts-Bezirk genommen haben
(#. 15). Dieselbe enthiälr die Personalien
des Confinirten, den zeirigen Aufenthalts-
7
-
ort und die während dieses Aufenthalts etwa.
vorkommenden Fälle von Polizei= Ueber-
schreitungen oder andern Vergehen.
Die Entbindung von der Confinakton
" G. 18) oder die Rückbehr des zeitig im
Oberamts-Bezirk sich aufhaltenden Con-
finirten in seine Heimath hat die Vschung
in der Liste zur Folge.
In dem Verzeichniß der herumziehen-
den Gewerboleute werden ausserdem, was
bereits oben bemerkrist, das Berechtigungs-
Dekret, die Erneuerungen desselben, das Ge-
werbe und der Bezirk, wofür es erthrikr
ist, und die gegen den Verechtigten ergehen-
den polizeilichen und gerichtlichen Straf-
urtheile nachgewies.n.
2
Saͤmtliche Polizei-Stellen sind zu ge-
nauer Handhabung vorstehender Bestim-
mungen angewiesen. Die Oberämter du-
ben über der Vellzirhung derselben von
Seite der Orts-Vorsteher sorgsälilg zu
wachen, und ihnen zu diestm Ende die
erforderliche nähere Anleitung zu geben:
Versäumnisse und Verfehlungen sind mit
Strenge zu ahunden. Insbesondere würde
der Orts-Vorsterher, welcher die seiner
Befugniß, einem Confinirten zur Enefer-
nung aus dem Confinationsort Erlandniß
zu geben, in den 98. 8 und 9 gesetzon
Schranken überschritte, oder sogar den