Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

ste Mittel, den Schutzpocken-Stoff von 
Zeit zu Zeit zu erneuern und in seiner ur- 
spruͤnglichen Wirksamkeit herzustellen, in 
Zukunft mit aller Sorgfalt benuͤtzt werde. 
Es werden daher 
1.) die Oberamts-Aerzte angewiesen, 
fortan dem Erscheinen der ursprüng- 
lichen Kuhpocken in ihren Bezirken 
alle mögliche Aufmerksamkeit zu wid- 
men, darüber auch mit den Thier- 
Aerzten Rücksprache zu nehmen, und 
in den jährlichen Impfberichten die 
ihnen bekannt gewordenen Fälle samt 
dem davon gemachten Gebrauche auf- 
zuzeichnen. 
.) Statt der bisher auf die Impfung 
von Kühen verwendeten Kosten wird 
künfrig jährlich eine verhältnißmäßige 
Zahl von Prämien unter diejenigen 
Vieh, Eigenthümer, welche sich durch 
zeitige Anzeige von dem Erscheinen 
der natürlichen Kuhpocken bei ihrem 
Rindvieh verdient machen, ausge- 
theilt werden. Jede dieser Prämien 
besteht aus zwei Kronenthalern; sie 
werden nach der Zeitfolge der Anzei- 
gen, jedoch nur in dem Falle zuer- 
kannt, wenn die Kuhpocken als solche 
gehdrig erkannt, und der Pockenstoff 
zur Impfung von Kindern benußt wer- 
den konnte. 
3.) Die Anzeige ist dem Orts-Vorsteher 
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und durch diesen dem Oberamts-Arzt 
zu machen, welcher sofort, so weit es 
ohne Kosten geschehen kann, durch 
eigenen Augenschein, ausserdem aber 
durch Erkundigung der naͤheren Um- 
staͤnde, wo moͤglich mittelst eines von 
dem Viehbesitzer beizubringenden Be- 
richts des naͤchsten Chirurgen oder 
Thier-Arztes, sich von der Beschaffen- 
heit und dem Stande der Krankheit 
Gewihheit zu verschaffen, und eintre- 
tenden Falls die Benützung derLymphe, 
so lange sie noch brauchbar ist, zur 
Uebertragung auf einige zunächst der 
Impfung unterliegende Kinder ein- 
zuleiten, nach gelungener Impfung 
aber sogleich mit Bemerkuug des Da- 
tum der ihm geschehenen Anzeige dem 
Oberamt Bericht zu erstatten hat. 
) Dem Oberamt liegt es ob, das Vor- 
handenseyn dieses erneuerten Impf- 
stoffes zum Behuf einer ausgedehn- 
tern Benützung desselben bebannt zu 
machen, die oberamtsärztliche Anzeige 
aber an die Kreis-Regierung einzu- 
senden, welche diese Anzeigen sam- 
meln und am Schlusse des Verwal- 
tungs-Jahrs dem Ministerium zur 
weitern Verfügung vorlegen wird. 
5.) Um den Thier-Aerzten und Vieh=
	        
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