ste Mittel, den Schutzpocken-Stoff von
Zeit zu Zeit zu erneuern und in seiner ur-
spruͤnglichen Wirksamkeit herzustellen, in
Zukunft mit aller Sorgfalt benuͤtzt werde.
Es werden daher
1.) die Oberamts-Aerzte angewiesen,
fortan dem Erscheinen der ursprüng-
lichen Kuhpocken in ihren Bezirken
alle mögliche Aufmerksamkeit zu wid-
men, darüber auch mit den Thier-
Aerzten Rücksprache zu nehmen, und
in den jährlichen Impfberichten die
ihnen bekannt gewordenen Fälle samt
dem davon gemachten Gebrauche auf-
zuzeichnen.
.) Statt der bisher auf die Impfung
von Kühen verwendeten Kosten wird
künfrig jährlich eine verhältnißmäßige
Zahl von Prämien unter diejenigen
Vieh, Eigenthümer, welche sich durch
zeitige Anzeige von dem Erscheinen
der natürlichen Kuhpocken bei ihrem
Rindvieh verdient machen, ausge-
theilt werden. Jede dieser Prämien
besteht aus zwei Kronenthalern; sie
werden nach der Zeitfolge der Anzei-
gen, jedoch nur in dem Falle zuer-
kannt, wenn die Kuhpocken als solche
gehdrig erkannt, und der Pockenstoff
zur Impfung von Kindern benußt wer-
den konnte.
3.) Die Anzeige ist dem Orts-Vorsteher
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und durch diesen dem Oberamts-Arzt
zu machen, welcher sofort, so weit es
ohne Kosten geschehen kann, durch
eigenen Augenschein, ausserdem aber
durch Erkundigung der naͤheren Um-
staͤnde, wo moͤglich mittelst eines von
dem Viehbesitzer beizubringenden Be-
richts des naͤchsten Chirurgen oder
Thier-Arztes, sich von der Beschaffen-
heit und dem Stande der Krankheit
Gewihheit zu verschaffen, und eintre-
tenden Falls die Benützung derLymphe,
so lange sie noch brauchbar ist, zur
Uebertragung auf einige zunächst der
Impfung unterliegende Kinder ein-
zuleiten, nach gelungener Impfung
aber sogleich mit Bemerkuug des Da-
tum der ihm geschehenen Anzeige dem
Oberamt Bericht zu erstatten hat.
) Dem Oberamt liegt es ob, das Vor-
handenseyn dieses erneuerten Impf-
stoffes zum Behuf einer ausgedehn-
tern Benützung desselben bebannt zu
machen, die oberamtsärztliche Anzeige
aber an die Kreis-Regierung einzu-
senden, welche diese Anzeigen sam-
meln und am Schlusse des Verwal-
tungs-Jahrs dem Ministerium zur
weitern Verfügung vorlegen wird.
5.) Um den Thier-Aerzten und Vieh=