725
b) Wohnsttz-Veräuderung des Rechts-Praktikanten Romig.
Da der Rechts-Praktikant Romig, solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß
bisher zu Ludwigsburg, nun Leonberg gebracht.
zu seinem Wohnsibe gewählt hat, so wird
Stuttgart den 34. November 1825.
Maucler.
) Bekanntmachung, die bevorstehende Semester-Prüfung der Justiz-Referendäre betreffend..
Unter Beziehung auf die Bekanntma-
chung vom 6.Juni 183 (Reg. Blatt S. 418)
werden hiedurch diejenigen Referendäre
zweiter Classe, welche zu Erstehung der
zweiten Dienst-Prüfung befähigt sind,
und die Zulassung zu derselben beabsich-
tigen, aufgefordert, ihre diesfälligen Ge-
suche auf die vorgeschriebene Weise und
unter Angabe ihres Ausenthaltsorts, bis
zum 15. Januar 1826 bel dem K. Justiz-
Ministerium um so gewisser einzureichen,
als im Falle der Nichteinhaltung dieses
Termins der Nachtheil der Ausschlusses
von der nächst bevorstehenden Semester-
Prüfung für die Säumigen urfehlbar.
eintreten würde.
Den zu dieser Prüfung zugelassenen Re-
ferendären werden sodann von der Prü-
fungs. Commission des K. Ober-Tribunals-
die zu Ausarbeltung der Probe-Relatio-
nen erforderlichen Akten ohne Verzug zu-
gestellt werden.
Stuttgart den r. December 1835.
Maucler.
2. Der Sppotheken-Commissiom:
Belehrung über die Vedcutung der bis zur Bereinigung des Unterpfandwesens in jeder Gemeinde
zuläßigen Verschreibung des Vermögens im Allgemeinen.
Es ist mehrfältig wahrgenommen wor-
den, daß die eigentliche Bestimmung des
mit der Verordnung vom :. Mai 1835
bekannt gemachten Formulars eines Pfand-
Scheins, oder einer gerichtlichen Schuld--
und Pfand-Verschreibung (Reg. Blatt
S. 361), und insbesondere die Bedentung
der, auf den Grund der Art. L#und 25 des.
Einführungs-Gesehßes vom 15. April 18:5,
in dieses Formular aufgenommenen Clausel
der Verschreibung des Vermögens
im Allgemeinen, mißverstanden wor-
den sind.
Dadleser Irrthum sehr nachtheilig wir-