Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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b) Wohnsttz-Veräuderung des Rechts-Praktikanten Romig. 
Da der Rechts-Praktikant Romig, solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß 
bisher zu Ludwigsburg, nun Leonberg gebracht. 
zu seinem Wohnsibe gewählt hat, so wird 
Stuttgart den 34. November 1825. 
Maucler. 
) Bekanntmachung, die bevorstehende Semester-Prüfung der Justiz-Referendäre betreffend.. 
Unter Beziehung auf die Bekanntma- 
chung vom 6.Juni 183 (Reg. Blatt S. 418) 
werden hiedurch diejenigen Referendäre 
zweiter Classe, welche zu Erstehung der 
zweiten Dienst-Prüfung befähigt sind, 
und die Zulassung zu derselben beabsich- 
tigen, aufgefordert, ihre diesfälligen Ge- 
suche auf die vorgeschriebene Weise und 
unter Angabe ihres Ausenthaltsorts, bis 
zum 15. Januar 1826 bel dem K. Justiz- 
Ministerium um so gewisser einzureichen, 
als im Falle der Nichteinhaltung dieses 
Termins der Nachtheil der Ausschlusses 
von der nächst bevorstehenden Semester- 
Prüfung für die Säumigen urfehlbar. 
eintreten würde. 
Den zu dieser Prüfung zugelassenen Re- 
ferendären werden sodann von der Prü- 
fungs. Commission des K. Ober-Tribunals- 
die zu Ausarbeltung der Probe-Relatio- 
nen erforderlichen Akten ohne Verzug zu- 
gestellt werden. 
Stuttgart den r. December 1835. 
Maucler. 
2. Der Sppotheken-Commissiom: 
Belehrung über die Vedcutung der bis zur Bereinigung des Unterpfandwesens in jeder Gemeinde 
zuläßigen Verschreibung des Vermögens im Allgemeinen. 
Es ist mehrfältig wahrgenommen wor- 
den, daß die eigentliche Bestimmung des 
mit der Verordnung vom :. Mai 1835 
bekannt gemachten Formulars eines Pfand- 
Scheins, oder einer gerichtlichen Schuld-- 
und Pfand-Verschreibung (Reg. Blatt 
S. 361), und insbesondere die Bedentung 
der, auf den Grund der Art. L#und 25 des. 
Einführungs-Gesehßes vom 15. April 18:5, 
in dieses Formular aufgenommenen Clausel 
der Verschreibung des Vermögens 
im Allgemeinen, mißverstanden wor- 
den sind. 
Dadleser Irrthum sehr nachtheilig wir-
	        
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