Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

und 54 der Koͤniglichen Deklarationen vom 
25. September d. J. fuͤr den Fall der 
Verzichtleistung auf die Gerichts- 
barkeit und Polizei-Verwaltung 
zugesichert worden sind, in den in den Bei- 
lagen II und beziehungsweise IV der ge- 
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dachten Deklarationen bezeichneten Ge- 
meinde-Bezirken alsbald ausüben zu 
dürfen: so fügen Wir saolches andurch zu 
wissen, und befehlen Unsern Landesstellen 
und Behörden, sich in eintretenden Fällen 
hlenach zu achten. 
Gegeben Stuttgart den :7. Oktober 1385. 
Wilhelm. 
Der Jusiiz-Minister: 
Freiherr von Maucler. 
Der probisertsche Chef des Departements des Innern: 
von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekrerär, 
Vellnagel. 
Dienst-Nachrichtem. 
Seine Könsgliche Majestät haben 
durch höchste Entschließung vom 10. Sep- 
tember d. J. den zu Neapel ansäßigen 
Kaufmann Friedrich Löffler zum Koͤnig- 
lichen Agenten daselbst zu ernennen geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben ver- 
mege höchster Entschließung vom 1. d. M. 
diekatholische Pfarrstelle in Justingen, Ober- 
amts Mönsingen, dem Pfarrer Kratzer 
in Reukirch, Oberamts Rottweil, gnüädisst 
übertragen. 
Unter dem So. v. M. erhiekt der auf 
die katholische Pfarrei in Mooshausen, 
Oberamts und Dekanats Leurkirch, er- 
nannte Vikar Sebastian Hofer, von Wuch= 
zenhofen, die Königliche Bestätigung.
	        
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