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II. Verfügungev dee Departements.
A) Des Justiz-Departements:
Des Justiz-Ministerium.
aWohrsitz-Veränderung. des Rechts-Consulenten Wiest.
Oa der Rechts-Consulent Wiest, bis; solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß
her in Waldsee, nunmehr Ravensburg gebracht. 4
zu selnem Wohnsitze gewählt hat, so wird Stuttgart den 5. December 1825.
Maucler.
VWVerfögung, die Bildung der Pfand-Commissäriats-Bezirke und die Bestellung der Pfand=
Commissäre bekrefsend.
Zu Vollziehung der Art. 21—29 des 1.) Die einzelnen Gemeinden, die zu
Gesehes vom 15 April 18-5, die Einfüh- jedem der bezeichneten Commissariats--
rung des Pfand= und des Prioritäts- Bezirke gehèren, werden den Ober-
Gesehes betreffend, und in Gemäßheit der amts= und Amts-Gerichten so-
H. 41:—49 der Verordnung von demsel- fort besonders bekannt gemacht wer-
ben Tage, die Ausführung der Bestim- den.
mungen eben dieses Gesehes über die An- 3#.) In Beziehung auf die den Pfand-
meidungen betreffend, haben Seine Ks- Commissären ausgesehte Entschädi-
nigliche Majestät durch höchste Ent- gung werden dieselben auf die Be-
schließung vom 12. d. M. die Bildung der kanntmachung der Ministerien der
Pfand-Commissariats-Bezirke festzusetzen Justiz und des Innern vom 5. Jult
und die Bestellung der den Letteren vor- d. J. (Reg. Blatt, S. 416) vorbe-
gesehten Commissäre zu treffen geruht, wie hältlich näherer Bestimmungen hier-
dieses aus der nachstehenden Beilage des über verwiesen.
Näheren zu entnehmen ist. 5.) Zur Verpflichtung bei den beireffen-
Indem nun diese höchste Verfügung zur den Oberamts= und Amts-Gerichten
allgemeinen Kenntniß andurch gebracht baben sich die Commissärebinnen acht
wird, ergehen zur Vollziehung derfelben Tagen zu melden und hierauf unver-
folgende Vorschriften: weilt die ihnen übertragenen Geschäfte