Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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zu beginven. meinden und Korperschaften, alles 
é.) Zu dem Ende werden auf aller- dasjenige noch vor dem Ablaufe der 
höchsten Befehl diejenigen Commissäre, gefetzlichen Anmeldungs-Frist vorge- 
welche gegenwärtig mit andern Auf- kehrt oder nachgetragen werde, was 
trägen Königlicher Behörden beschäf- zu Wahrung der Rechte derselben 
tigt sind, ermächtigt, ihre dießfälli- dienlich seyn mag. 
gen Akten bald möglich ordnungs- 6.) Ueber die Behandlung des Einfüh- 
mäßig abzugeben. rungs= Geschäftes im Allgemeinen 
5.) Die Pfand-Commissäre haben nach und bie auf dasselbe sich beziehenden 
Anleitung des IV. Abschnitts der An- Verrichtungen im Einzelnen, werden 
meldungs= Instruktion vorerst die unperzüglich umfassende Vorschriften 
ihnen übertragenen Einführungs-Ge- ertheilt werden. 
schäfte vorzubereiten und hlebei vor J.) Von der Verpflichtung der Pfand= 
allen Dingen dafür Sorge zu tragen, Commissäkhre, so wie von dem Tage 
daß die eingegangenen Anmeldungen des Geschäfts-Antrits derselben, ha- 
vollständig gesammelt, und hinsicht- ben die K. Oberamts= und Amts-Ge- 
lich derjenigen Betheiligten, welchen richte an die K. Hppotheken-Commis- 
die selbstständige Bermögens-Ver- sion Anzeige zu erstatten. 
waltung nicht zusteht, fo wie der Ge- Stuttgart den 1½z. December 1835. 
Maucler.
	        
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