Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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.) Der Departements der Justiz und des Innern: 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
a) Den Eintrag der Bäter von Unehelich-Gebornen in die Geburks-Regisier betreffend. 
Um bisher vorgekommenen Unrichtig- 
keiten bei dem Eintrag der Väter von 
Unehelich-Gebornen in die Geburts-Re- 
gister zu begegnen, wird hiemit Folgen- 
des verfuͤgt: 
1.) Jedes Pfarramt hat je auf den 1. 
Januar und 1. Juli jeden Jahrs dem Ober- 
amt seines Bezirks ein Verzeichniß der 
in den letztverflossenen sechs Monaten in 
seiner Pfarr-Gemeinde gebornen unehe- 
lichen Kinder zu uͤbergeben. 
Das Verzeichniß hat in tabellarischer 
Form die. vier. Felder zu enthalten 
1) Tag der außerehelichen Geburt, 
:) Vornamen des Unehelich--Gebo# 
nen, 
3) Namen der Mutter, 
Vaterschaft. 
2.) Das Oberamt hat in diesem Verzeich- 
niß bei jedem unehelichen Kind denjenigen, 
welcher nach der uͤber den Unzuchtsfall 
gefuͤhrten amtlichen Untersuchung als Va- 
ter anzunehmen ist, unter Angabe des 
Tags der Untersuchung und des Namens 
der untersuchenden Behbrde; zu benennen, 
oder wenn die Untersuchung vor dem Ober- 
amts= Gericht oder der Amtsstelle eines. 
andern Bezirks anhängig war, durch Rück- 
sprache mit dieser Stelle benennen zu 
lassen, und sofort das Verzeichniß an das 
Pfarramt zurückzusenden. 
3.) In Fällen, in welchen der Water. 
wegen noch nicht geführter Untersuchung 
nicht angegeben werden han#, ist dieses von. 
der betreffenden Amtestelle (Oberamt oder 
Oberamts-Gericht) zu bemerken, und das 
Pfarramt hat sodann diesen Fall in dem 
nächsten Verzeichniß wieder einzubringen. 
40 In den Fällen, in welchen die amt- 
liche Untersuchung über die Vaterschaft 
kein sicheres Resüultat liefert, ist dieses in 
dem Verzeichniß mit den Worten „Vater 
unbekannt“ auszudrücken. 
5.) Das Pfarramt hat aus dem zurück- 
gekommenen Verzeichniß die Geburts-Re- 
gister in Beziehung auf die Väter der Un- 
ehelich= Gebornen zu ergänzen, und da, 
wo der Vater benannt ist, dessen Namen 
unter Angabe des Tags der amtlichen Un- 
tersuchung und des Namens der unter- 
süchenden Behörde in das Geburts, Re- 
gister einzutragen. Das Verzeichniß selbst 
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