Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

wird, lat der Pfand-Commissär über die 
Kosien dieses Geschäftes eine Rechnung 
zu sertigen und dieselbe dem vorgesehten 
Oberamts Gerichte zur Veglaubigung 
vorzulegen. 
Das Oberamts, Gericht hat auf dem 
Verzeichnisse zu beurkunden, daß und wie 
der Commissär das ihm übertragene Ein- 
führungs = Geschäft vollzogen habe und 
daß die Kosten-Rechnung richtig, auch 
den ergangenen allgemeinen Besiimmun- 
gen gemaß sey. 
Findet hiebei kein Anstand Statt, so 
istvon dem Gemeinde, Ratheeine Zahlungs- 
Anweisung auf die Gemeinde-Kasse zu 
ertheilen. 
Eine Abschlags-Zahlung kann auf be- 
sonderes Ansuchen unter den in der Be- 
kanntmachung vom 5. Juli 1825 ausge- 
drückten Voraussehungen geleistet werden, 
wenn von dem Oberamts-Gerichte, an 
welches deshalb zu berichten ist, nichts 
dagegen erinnert wird. 
K. 10. « 
Wenn bei saͤmtlichen Gemeinden eines 
Oberamts- oder Amtsgerichts-Bezirks 
das neue Pfand-System eingefuͤhrt ist; 
so hat der Oberamts- oder Amts-Richter 
eine Uebersicht des Gesamt-Betrags 
der hievor erwaͤhnten Kosten, welche fuͤr 
die einzelne Gemeinde durch die Vollsuͤh- 
rung dieses Geschäfts entstanden sind, un- 
ter Angabe der betheiligten Personen und 
der Gegenstände, wofür die Auslagen ge- 
schehen, der K. Hypotheken = Commission 
mit Bericht vorzulegen. 
K. 11. 
Die Reise-Kosten der mit der Leitung 
und Aufsicht über die Einführung des 
neuen Pfand-Systems beaustragten Ober- 
amts-Richter sind nach der allgemeinen 
gese5lichen Vorschrift zu berechnen. « 
Die Oberamts-Richter haben beson- 
dere Verzeichnisse über diese Diären vier- 
teljährlich und am 1. April 18236 erstmals 
an das K. Justiz-Ministerium einzusenden. 
. 
In allen denjenigen Fällen, in welchen 
nach Maßgabe der hiernächst zu ertheilen- 
den nähern Bestimmungen in Folge be- 
sonderer oberamtsgerichtlicher Verfügung, 
Vorbereitungen oder Ergänzungen durch 
die ordentlichen Stellen vorgenommen wer- 
den, ist die Belohnung der Mitgliever 
der lehteren nach den bestehenden gesebli- 
chen Normen zu bemessen- 
Stuttgart den 15. December 1825. 
Auf Seiner Majestät des Königs 
besonderen Befehl: 
Maucler. Schmidlin. 
12.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.