wird, lat der Pfand-Commissär über die
Kosien dieses Geschäftes eine Rechnung
zu sertigen und dieselbe dem vorgesehten
Oberamts Gerichte zur Veglaubigung
vorzulegen.
Das Oberamts, Gericht hat auf dem
Verzeichnisse zu beurkunden, daß und wie
der Commissär das ihm übertragene Ein-
führungs = Geschäft vollzogen habe und
daß die Kosten-Rechnung richtig, auch
den ergangenen allgemeinen Besiimmun-
gen gemaß sey.
Findet hiebei kein Anstand Statt, so
istvon dem Gemeinde, Ratheeine Zahlungs-
Anweisung auf die Gemeinde-Kasse zu
ertheilen.
Eine Abschlags-Zahlung kann auf be-
sonderes Ansuchen unter den in der Be-
kanntmachung vom 5. Juli 1825 ausge-
drückten Voraussehungen geleistet werden,
wenn von dem Oberamts-Gerichte, an
welches deshalb zu berichten ist, nichts
dagegen erinnert wird.
K. 10. «
Wenn bei saͤmtlichen Gemeinden eines
Oberamts- oder Amtsgerichts-Bezirks
das neue Pfand-System eingefuͤhrt ist;
so hat der Oberamts- oder Amts-Richter
eine Uebersicht des Gesamt-Betrags
der hievor erwaͤhnten Kosten, welche fuͤr
die einzelne Gemeinde durch die Vollsuͤh-
rung dieses Geschäfts entstanden sind, un-
ter Angabe der betheiligten Personen und
der Gegenstände, wofür die Auslagen ge-
schehen, der K. Hypotheken = Commission
mit Bericht vorzulegen.
K. 11.
Die Reise-Kosten der mit der Leitung
und Aufsicht über die Einführung des
neuen Pfand-Systems beaustragten Ober-
amts-Richter sind nach der allgemeinen
gese5lichen Vorschrift zu berechnen. «
Die Oberamts-Richter haben beson-
dere Verzeichnisse über diese Diären vier-
teljährlich und am 1. April 18236 erstmals
an das K. Justiz-Ministerium einzusenden.
.
In allen denjenigen Fällen, in welchen
nach Maßgabe der hiernächst zu ertheilen-
den nähern Bestimmungen in Folge be-
sonderer oberamtsgerichtlicher Verfügung,
Vorbereitungen oder Ergänzungen durch
die ordentlichen Stellen vorgenommen wer-
den, ist die Belohnung der Mitgliever
der lehteren nach den bestehenden gesebli-
chen Normen zu bemessen-
Stuttgart den 15. December 1825.
Auf Seiner Majestät des Königs
besonderen Befehl:
Maucler. Schmidlin.
12.