Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

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Die Vorschriften über die innere Prüfung der zu verhandelnden Gegenstände 
sind in den unten folgenden Abschnitten ertheilt. 
g. 6. 
(Zu 1.) Hinsichtlich der Frage von der Zuständigkeit der Unterpfands-Vehörde 
haben die Mitglieder der Lehtern sich nach den Bestimmungen des Pfand-Geseses 
Art. 158—141 genau zu achten. 
Insbesondere wird denselben eingeschärft, auf Gütern, welche zur Orts= Mar- 
kung nicht gehdren, oder im Gemeinde-Verband ihres Ortes nieht begriffen sind, 
keine Unterpfänder zu bestellen, indem eine solche Unterpfands = Bestellung nach dem 
Gesehe nichtig seyn würde. 
Auch ist die Bestimmung des Art. 159 besonders zu beachten, wornach Güter 
der Nicht= Exemten, welche zwar im Königreiche, jedoch an einem andern Orte, als 
dem der gelegenen Sache, wohnen, von derjenigen Unterpfands -Behbrde, zu deren 
Gemeinde-Verband die Güter gehèren, nur dann verpfändet werden können, wenn 
diese Stelle zuvor mit der Unterpfands-Behörde des Wohnorts der Schuldner über 
die Zuläßigkeit jener Verpfündung überhaupt, und insbesondere über die persönlichen 
Verhältnisse der Verpfänder, Rücksprache genommen hat.]1 
Den Gemeinde= Räthen steht übrigens auch das Erkenntniß über die Verpfän- 
dung derjenigen zum Gemeivde-Verband gehörigen Güter zu, welche im Besitze ven 
Exemten sich befinden. — 
Der Gemeinde--Rath ist als zustaͤndig auch fuͤr diejenigen Faͤlle zu betrachten, 
in welchen Unterpfaͤnder im Namen der Gemeinde oder einer zu Letzterer gehoͤri- 
gen Stiftung bestellt werden sollen. 
Doch muß, auf Verlangen des Glaͤubigers, der Anschlag der Unterpfaͤnder, auf 
Kosten der Gemeinde oder Stiftung, durch unparteyische, hierzu besonders verpflichtete 
Sachverstaͤndige, nach oberamtsgerichtlicher Anordnung geschehen. 
g. 8. 
Der Zuständigkeit der Unterpfands -Behörde ungeachtet, ist ein einzelnes Mit- 
glied derselben von einer Verhandlung in amtlicher Eigenschaft auszuschließen, wenn 
solches dabei als Schuldner oder als Verpfänder betheiligt ist.
	        
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